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BGBl II 4/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

4. Verordnung: 3. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2022

4. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2022 geändert wird (3. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2022)

Auf Grund der §§ 16, 25, 25a und 25b des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 195/2022, wird verordnet:

Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2022 - COVID-19-EinreiseV 2022), BGBl. II Nr. 186/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 367/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(Anlage 1)“ die Wort- und Zeichenfolge „sowie aus Staaten und Gebieten mit hohem epidemiologischem Risiko (Anlage 2)“ eingefügt.

2. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Staaten und Gebiete mit hohem epidemiologischem Risiko sind solche, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen, wie insbesondere ein signifikanter Anstieg an SARS-CoV-2 Fällen mit unbekannten Auswirkungen auf die medizinische Versorgung in Österreich.“

3. In § 1 Abs. 3 Z 6 wird nach dem Wort „Transitpassagieren“ die Wort- und Zeichenfolge „- mit Ausnahme solcher, die aus einem in der Anlage 2 genannten Staat oder Gebiet einreisen und in einen EU-/EWR-Staat weiterreisen -“ eingefügt.

4. In § 2 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „einem“ die Wortfolge „zentral zugelassenen oder“ eingefügt.

5. In § 2 Abs. 1 Z 4 wird die Zahl „72“ durch die Zahl „48“ ersetzt.

6. Die Überschrift zu § 5 lautet:

„Voraussetzungen für die Einreise aus Staaten und Gebieten mit sehr hohem epidemiologischem Risiko“

7. § 5a samt Überschrift lautet:

„Voraussetzungen für die Einreise aus Staaten und Gebieten mit hohem epidemiologischem Risiko

§ 5a. (1) Personen, die aus einem in der Anlage 2 genannten Staat oder Gebiet einreisen, haben einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 mitzuführen.

(2) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 1 gilt nicht für Personen,

  1. 1. denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, oder
  2. 2. die ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorweisen können, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. a) Bestätigung über das Vorliegen einer in den letzten 90 Tagen erfolgten und zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2,
    2. b) Ausstellung frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis bzw. nach Symptombeginn,
    3. c) Symptomfreiheit mindestens 48 Stunden vor Ausstellung des Attests und
    4. d) Bestätigung, dass trotz Vorliegens eines positiven molekularbiologischen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 aufgrund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.“

8. In § 6 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 5 und“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 5 bzw. § 5a sowie“ ersetzt.

9. In § 6 Abs. 2 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Anlage 1“ die Wort- und Zeichenfolge „und der Anlage 2“ und nach der Zeichenfolge „§ 5“ die Zeichenfolge „bzw. § 5a“ eingefügt.

10. In § 7 Abs. 4 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „§ 5 Abs. 2 und 3“ die Wort- und Zeichenfolge „sowie § 5a Abs. 2“ eingefügt.

11. In § 8 erhält Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“ und wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) § 1 Abs. 1, 2a und 3 Z 6, § 2 Abs. 1 Z 1 und 4, die Überschrift zu § 5, § 5a samt Überschrift, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4, die Anlage 2, die Anlage C, die Anlage H sowie die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

12. Anlage 2 lautet:

13. Anlage C lautet:

14. Anlage H lautet:

15. Anlage I lautet:

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Rauch

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