4. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung 2022 geändert wird (3. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2022)
Auf Grund der §§ 16, 25, 25a und 25b des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 195/2022, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung 2022 - COVID-19-EinreiseV 2022), BGBl. II Nr. 186/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 367/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(Anlage 1)“ die Wort- und Zeichenfolge „sowie aus Staaten und Gebieten mit hohem epidemiologischem Risiko (Anlage 2)“ eingefügt.
2. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Staaten und Gebiete mit hohem epidemiologischem Risiko sind solche, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen, wie insbesondere ein signifikanter Anstieg an SARS-CoV-2 Fällen mit unbekannten Auswirkungen auf die medizinische Versorgung in Österreich.“
3. In § 1 Abs. 3 Z 6 wird nach dem Wort „Transitpassagieren“ die Wort- und Zeichenfolge „- mit Ausnahme solcher, die aus einem in der Anlage 2 genannten Staat oder Gebiet einreisen und in einen EU-/EWR-Staat weiterreisen -“ eingefügt.
4. In § 2 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „einem“ die Wortfolge „zentral zugelassenen oder“ eingefügt.
5. In § 2 Abs. 1 Z 4 wird die Zahl „72“ durch die Zahl „48“ ersetzt.
6. Die Überschrift zu § 5 lautet:
„Voraussetzungen für die Einreise aus Staaten und Gebieten mit sehr hohem epidemiologischem Risiko“
7. § 5a samt Überschrift lautet:
„Voraussetzungen für die Einreise aus Staaten und Gebieten mit hohem epidemiologischem Risiko
§ 5a. (1) Personen, die aus einem in der Anlage 2 genannten Staat oder Gebiet einreisen, haben einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 mitzuführen.
(2) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß Abs. 1 gilt nicht für Personen,
- 1. denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, oder
- 2. die ein ärztliches Zeugnis entsprechend der Anlage H oder der Anlage I vorweisen können, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
- a) Bestätigung über das Vorliegen einer in den letzten 90 Tagen erfolgten und zum Zeitpunkt der Ausstellung abgelaufenen Infektion mit SARS-CoV-2,
- b) Ausstellung frühestens 14 Tage nach dem Erstnachweis bzw. nach Symptombeginn,
- c) Symptomfreiheit mindestens 48 Stunden vor Ausstellung des Attests und
- d) Bestätigung, dass trotz Vorliegens eines positiven molekularbiologischen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 aufgrund der medizinischen Laborbefunde davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.“
8. In § 6 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 5 und“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 5 bzw. § 5a sowie“ ersetzt.
9. In § 6 Abs. 2 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Anlage 1“ die Wort- und Zeichenfolge „und der Anlage 2“ und nach der Zeichenfolge „§ 5“ die Zeichenfolge „bzw. § 5a“ eingefügt.
10. In § 7 Abs. 4 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „§ 5 Abs. 2 und 3“ die Wort- und Zeichenfolge „sowie § 5a Abs. 2“ eingefügt.
11. In § 8 erhält Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“ und wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:
„(5) § 1 Abs. 1, 2a und 3 Z 6, § 2 Abs. 1 Z 1 und 4, die Überschrift zu § 5, § 5a samt Überschrift, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4, die Anlage 2, die Anlage C, die Anlage H sowie die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 4/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
12. Anlage 2 lautet:
13. Anlage C lautet:
14. Anlage H lautet:
15. Anlage I lautet:
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Rauch
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