429. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung geändert wird
Auf Grund des § 139 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2023, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung - VU-HZV, BGBl. II Nr. 299/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 354/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Zinszusatzrückstellung (ZZR) ist mindestens in folgender Höhe zu bilden:
Dabei bezeichnet t das Geschäftsjahr, DRt die Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung (§ 144 Abs. 3 Posten D.II. VAG 2016) im Jahre t, ZZRt die Zinszusatzrückstellung im Jahre t und den durchschnittlichen Garantiezinssatz eines Versicherungsunternehmens im Jahre t. Der Referenzzinssatz RZSt-1 zum Zeitpunkt t-1 entspricht dem Durchschnitt der Jahreswerte der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder eines an seine Stelle tretenden Indexes der Geschäftsjahre t-5 bis t-1. Der durchschnittliche Garantiezinssatz im Jahre t, , entspricht dem Quotienten aus dem gesamten garantierten Zinsertrag des Jahres t und der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung gemäß § 144 Abs. 3 Posten D.II. VAG 2016 zum Zeitpunkt t-1.“
2. § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 429/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Ettl Müller
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)