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BGBl II 403/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

403. Verordnung: Änderung der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

403. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) geändert wird

Auf Grund des § 112 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 - TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2023, wird verordnet:

Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 - KEM-V 2009), BGBl. II Nr. 212/2009 idF BGBl. II Nr. 277/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Im nationalen Verkehr sind der Transport und die Weitergabe der Rufnummer des Anrufers zwischen allen an der Verbindung beteiligten öffentlichen Kommunikationsnetzbetreibern verpflichtend, sofern sich nicht aus § 5a dieser Verordnung anderes ergibt.“

2. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Alle an einer nationalen Verbindung mitwirkenden Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber haben innerhalb ihres Einflussbereiches sicher zu stellen, dass bei Anrufen ausgehend von einem ausländischen Kommunikationsnetz jene Rufnummer zum gerufenen Teilnehmer übertragen wird, die über das ausländische Kommunikationsnetz übergeben wurde. Ausgenommen davon sind Rufnummern des Anrufers, die gemäß Abs. 5 nicht als solche verwendet werden dürfen, und allenfalls sich aus § 5a dieser Verordnung ergebende gegenteilige Verpflichtungen.“

3. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Maßnahmen gegen die unzulässige Anzeige von Rufnummern - Spoofing

§ 5a. (1) Betreiber, die Anrufe zu einer Rufnummer aus dem Rufnummernplan dieser Verordnung von einem ausländischen Kommunikationsnetz mit einer Rufnummer des Anrufers aus dem Rufnummernplan dieser Verordnung übernehmen, haben die ausländische Herkunft des Anrufes für den Betreiber, an welchen der Anruf übergeben wird, erkennbar zu machen. An der Übertragung dieser Kennung bis zum Zielnetz haben alle Betreiber mitzuwirken. Beim Zielnetz handelt es sich um jenes Kommunikationsnetz, welches aus Sicht des jeweiligen Betreibers durch die Zielrufnummer des Anrufes adressiert ist.

(2) Der Betreiber des Zielnetzes hat für die gemäß Abs. 1 erkennbar gemachten Anrufe die Authentizität der übertragenen Rufnummer des Anrufers sicherzustellen und die Markierung gemäß Abs. 1 zu entfernen. Kann die Authentizität mittels eines dafür geeigneten technischen Verfahrens für einen solchen Anruf nicht sichergestellt werden, ist die Anzeige der Rufnummer zu unterdrücken. Davon ausgenommen sind Anrufe, bei denen trotz Anzeige der Rufnummer keine Gefährdung für den angerufenen Teilnehmer besteht. Ergeben sich im Zuge der Prüfung der Authentizität zweifelsfrei Hinweise, dass der Anruf nicht vom signalisierten Teilnehmer stammt, darf die Zustellung des Anrufes unterbunden werden.

(3) Werden mehrere Rufnummern des Anrufers gleichzeitig übermittelt, so haben Betreiber die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 anhand jener Rufnummer des Anrufers umzusetzen, die dem angerufenen Teilnehmer angezeigt wird.

(4) Können Betreiber die Authentizität der übertragenen Rufnummer zweifelsfrei sicherstellen, kommen Abs. 1 und Abs. 2 nicht zur Anwendung.

(5) Diese Bestimmung ist für angerufene mobile Rufnummern spätestens ab dem 01.09.2024 anzuwenden. Für alle anderen Rufnummern ist die Bestimmung spätestens ab dem 31.12.2024 anzuwenden.“

Steinmaurer

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