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BGBl II 277/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

277. Verordnung: Änderung der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009)

277. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) geändert wird

Auf Grund der §§ 131 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 112 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 - TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2023, wird verordnet:

Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 - KEM-V 2009), BGBl. II Nr. 212/2009 idF BGBl. II Nr. 283/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 31 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.

2. In § 31 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

„6. 116 016 Hotline für Opfer von Gewalt gegen Frauen.“

3. Nach § 32 Z 5 wird folgende Z 6 angefügt:

„6. Der mit der Rufnummer 116 016 adressierte Dienst gibt Opfern von Gewalt gegen Frauen Beistand und Unterstützung, sie werden über ihre Rechte und den Rechtsweg informiert sowie an einschlägige Organisationen weiterverwiesen oder weitergeleitet. Zusätzlich kann auch Beistand und Unterstützung für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt angeboten werden.“

4. § 33 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Antragsberechtigt für die Rufnummern 116 006 und 116 016 sind Diensteanbieter, die folgende Voraussetzungen erfüllen:“

5. § 35 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Entgegen der Bestimmung des Abs. 1 Z 3 besteht für die Rufnummern 116 111, 116 123, 116 006, 116 117 und 116 016 keine Verpflichtung eines täglichen, 24-stündigen Betriebes.“

6. Dem § 35 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ergänzend zu Abs. 2 sind bei 116 016 im Fall eines nicht 24-stündigen Betriebes zusätzlich per Ansage eine oder mehrere alternative Kontaktmöglichkeiten bekannt zu geben, welche ähnliche Beratungsdienste anbieten und aktuell telefonisch erreichbar sind.“

Steinmaurer

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