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BGBl II 383/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

383. Verordnung: Änderung der Lehrberufslisteverordnung

383. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Lehrberufslisteverordnung geändert wird

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, wird verordnet:

Die Lehrberufslisteverordnung, BGBl. II Nr. 41/2020, zuletzt geändet durch die Verordnung BGBl. II Nr. 243/2023, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 werden in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Elektrotechnik in der dritten Spalte entsprechend der alphabethischen Reihenfolge die Bezeichnung „Metallbearbeitung“, in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Metallbearbeitung zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Metallbearbeitung zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.

2. In der Anlage 1 werden in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Friseur (Stylist) / Friseurin (Stylistin) in der dritten Spalte der Begriff „Kosmetiker/Kosmetikerin“ durch den Begriff „Kosmetik (Kosmetologie)“ ersetzt sowie in der dritten Spalte entsprechend der alphabethischen Reihenfolge der Begriff „Kosmetik (Kosmetologie) / Fußpflege (Podologie)“, in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Kosmetik (Kosmetologie) / Fußpflege (Podologie) zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Kosmetik (Kosmetologie) / Fußpflege (Podologie) zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.

3. In der Anlage 1 lautet die Zeile betreffend den Lehrberuf Fußpfleger / Fußpflegerin:

Fußpflege (Podologie)

3

Kosmetik (Kosmetologie)

1.

2.

voll

voll

  

Masseur / Masseurin

1.

voll

  

Kosmetik (Kosmetologie) / Fußpflege (Podologie)

1.

2.

3.

voll

voll

voll

4. In der Anlage 1 lautet die Zeile betreffend den Lehrberuf Kosmetiker / Kosmetikerin:

Kosmetik (Kosmetologie)

3

Fußpflege (Podologie)

1.

2.

voll

voll

  

Friseur (Stylist) / Friseurin (Stylistin)

1.

voll

  

Masseur / Masseurin

1.

voll

  

Kosmetik (Kosmetologie) / Fußpflege (Podologie)

1.

2.

3.

voll

voll

voll

5. In der Anlage 1 wird entsprechend der alphabethischen Reihenfolge folgende Zeile eingefügt:

Kosmetik (Kosmetologie) / Fußpflege (Podologie)

4

Fußpflege (Podologie)

1.

2.

3.

voll

voll

voll

  

Friseur (Stylist) / Friseurin (Stylistin)

1.

voll

  

Kosmetik (Kosmetologie)

1.

2.

3.

voll

voll

voll

  

Masseur / Masseurin

1.

voll

6. In der Anlage 1 lautet die Zeile betreffend den Lehrberuf Masseur / Masseurin:

Masseur / Masseurin

3

Fußpflege (Podologie)

1.

voll

  

Kosmetik (Kosmetologie)

1.

voll

  

Kosmetik (Kosmetologie) / Fußpflege (Podologie)

1.

voll

7. In der Anlage 1 wird in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Metallbearbeitung und Sonnenschutztechnik jeweils in der dritten Spalte entsprechend der alphabethischen Reihenfolge der Begriff „Elektrotechnik“, jeweils in der vierten Spalte die dem Lehrberuf Elektrotechnik zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem Lehrberuf Elektrotechnik zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.

8. In der Anlage 1 entfällt in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Tierärztliche Ordinationsassistenz und Zahnärztliche Fachassistenz jeweils die Bezeichnung „(Ausbildungsversuch)“.

9. In der Anlage 2 werdenentsprechend der alphabetischen Reihenfolge folgende Zeilen eingefügt:

Kosmetik (Kosmetologie) / Fußpflege (Podologie)

Fußpflege (Podologie)

Kosmetik (Kosmetologie) / Fußpflege (Podologie)

Kosmetik (Kosmetologie)

10. Dem § 4 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die Anlage 1 in der Fassung der Z 1 und 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft; die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Z 2 bis 6 sowie 8 und 9 der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2023 treten mit 1. Februar 2024 in Kraft.“

Kocher

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