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BGBl II 339/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

339. Verordnung: ELGA-Verordnungsnovelle 2022

339. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die ELGA-Verordnung 2015 geändert wird (ELGA-Verordnungsnovelle 2022)

Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2023, wird verordnet:

Die ELGA-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 106/2015, zuletzt geändert durch die ELGA-Verordnungsnovelle 2021, BGBl. II Nr. 35/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 5 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

5. In § 8 Abs. 4 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

6. In § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

7. § 16 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Implementierungsleitfaden Labor- und Mikrobiologiebefund (Version 3),“

8. In § 16 Abs. 1 wird in Z 9 das Wort „sowie“ durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der Z 10 durch das Wort „sowie“ ersetzt; folgende Z 11 wird angefügt:

  1. „11. Implementierungsleitfaden KOS (Version 1).“

9. In § 16 Abs. 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „und 10“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bis 11“ ersetzt.

10. In § 16 Abs. 7 wird die Wort- und Zeichenfolge „und 10“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bis 11“ ersetzt.

11. In § 22 wird nach Abs. 1d folgender Abs. 1e eingefügt:

„(1e) § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Z 4 und 9 bis 11, Abs. 5 und 7 sowie § 23 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2023 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

12. Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Verordnung BGBl. II Nr. 339/2023 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2023/0439/AT).“

Rauch

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