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BGBl II 333/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

333. Verordnung: 1. Novelle zur Bäderhygieneverordnung 2012

333. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Bäderhygieneverordnung 2012 geändert wird (1. Novelle zur Bäderhygieneverordnung 2012)

Auf Grund des § 15 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2012, wird - soweit es sich um der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegende Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft - verordnet:

Die Verordnung über Hygiene in Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen (Bäderhygieneverordnung 2012 - BHygV 2012), BGBl. II Nr. 321/2012 in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 15/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 35 lautet:

„§ 35 (1) Bei Becken mit Attraktionen darf der Förderstrom ungeachtet § 34 wie folgt reduziert werden:

  1. 1. außerhalb der Öffnungszeiten auf QA sowie
  2. 2. während der Öffnungszeiten
    1. a) wenn ∑QZ ≤ QA x 0,5 auf QA und
    2. b) wenn ∑QZ > QA x 0,5 auf QA + ∑QZ x 0,5.

Für die Auslegung der Wasseraufbereitung ist jedenfalls QG gemäß § 15 Abs. 1 heranzuziehen. Die Gleichmäßigkeit der Beckendurchströmung ist durch einen Färbetest gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 nachzuweisen.

(2) Die Absenkung des Wasserspiegels außerhalb der Öffnungszeiten ist nur dann zulässig, wenn dafür ein gesonderter Färbetest mit einer Färbezeit von maximal 20 Minuten durchgeführt wurde und sichergestellt ist, dass der dafür erforderliche Wasserkreislauf ausreichend gespült und vor Beginn der Öffnungszeiten mindestens eine Umwälzperiode im Normalbetrieb über die Überlaufrinne gefahren wird. Das Ausgleichsbecken muss während des Betriebes mit abgesenktem Wasserspiegel in den Umwälzkreislauf eingebunden sein.“

2. Dem § 106 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 35 und § 107 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

3. Der Text des § 107 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 333/2023 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Europäischen Kommission unter Notifikationsnummer 2023/0231/A, notifiziert.“

Rauch

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