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BGBl II 31/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

31. Verordnung: Änderung der Studienbeitragsverordnung

31. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Studienbeitragsverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 91 Abs. 6 und 92 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021, und der §§ 69 Abs. 6 und 71 Abs. 6 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Studienbeiträge an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen (Studienbeitragsverordnung - StubeiV), BGBl. II Nr. 218/2019, zuletzt geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der eine Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung erlassen und die Studienbeitragsverordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 301/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 4a samt Überschrift lautet:

„Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für ukrainische und iranische Staatsangehörige

§ 4a. (1) Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2022, das Wintersemester 2022/23 und das Sommersemester 2023 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.

(2) Studierenden mit iranischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2023 zu erlassen. Die iranische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.“

2. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Polaschek

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