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BGBl II 319/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

319. Verordnung: Nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte-VO
[CELEX-Nr.: 32016L1164 ]

319.Verordnung des Bundesministers für Finanzen über nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte für Zwecke der Zinsschranke (Nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte-VO)

Aufgrund des § 12a Abs. 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:

§ 1. (1) Gemäß § 12a Abs. 9 KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Zinsüberhangs im Sinne des § 12a Abs. 3 KStG 1988 Zinsaufwendungen außer Ansatz, die nachweislich und ausschließlich zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der Europäischen Union von allgemeinem öffentlichen Interesse verwendet werden; dies gilt korrespondierend für Einkünfte aus solchen Infrastrukturprojekten bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA im Sinne des § 12a Abs. 4 KStG 1988. Ausgenommen davon sind Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte.

(2) Ein Infrastrukturprojekt ist für Zwecke des § 12a Abs. 9 KStG 1988 nicht klimaschädlich, wenn es sämtliche folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. 1. Das Infrastrukturprojekt ist nicht für den Transport oder die Lagerung fossiler Brennstoffe bestimmt.
  2. 2. Das Infrastrukturprojekt wird einer Klimaanpassungsprüfung im Sinne des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates nach den geeigneten Verfahren zur Sicherung der Klimaverträglichkeit unterzogen, anhand der der Nachweis erbracht wird, dass sich durch das Infrastrukturprojekt die relativen Treibhausgasemissionen nicht erhöhen.

    Soweit für das Infrastrukturprojekt im Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 über Z 1 und 2 hinausgehende oder davon abweichende Kriterien zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Bereich Klimaschutz vorgesehen sind, sind diese zu erfüllen.

(3) Lässt der Steuerpflichtige bei der Ermittlung des Zinsüberhangs aufgrund von § 12a Abs. 9 KStG 1988 erstmals Zinsaufwendungen außer Ansatz, hat er unter Zugrundelegung eines Gutachtens (Abs. 4) glaubhaft zu machen, dass es sich um kein klimaschädliches Infrastrukturprojekt nach Maßgabe von Abs. 2 handelt. Das Gutachten ist der Körperschaftsteuererklärung anzuschließen.

(4) Das Gutachten gemäß Abs. 3 muss nach dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaften erstellt werden und für die Beurteilung geeignet sein, dass keine Klimaschädlichkeit im Sinne des Abs. 2 vorliegt; diese Beurteilung muss dabei verständlich dokumentiert und zusammengefasst werden. Das Gutachten ist von

  1. 1. einem Ziviltechniker oder Ingenieurbüro mit einschlägigem Fachgebiet oder
  2. 2. einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit einschlägigem Fachgebiet oder
  3. 3. von der Umweltbundesamt GmbH oder
  4. 4. einem unabhängigen, staatlich anerkannten Wissenschaftler

    zu erstellen.

§ 2. Diese Verordnung ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen. Wurden für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2023 begonnen haben, Zinsaufwendungen aufgrund von § 12a Abs. 9 KStG 1988 bei der Ermittlung des Zinsüberhangs vom Steuerpflichtigen bereits außer Ansatz gelassen, hat der Steuerpflichtige ein Gutachten nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 und 4 dem zuständigen Finanzamt bis spätestens 30. Juni 2024 zu übermitteln; wurden Zinsaufwendungen bei der Ermittlung des Zinsüberhangs hingegen nicht außer Ansatz gelassen, gilt die Übermittlung des Gutachtens als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO.

Brunner

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