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BGBl II 294/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

294. Verordnung: Änderung der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung
[CELEX-Nr.: 32021L1226 ]

294. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung geändert wird

Auf Grund des § 11 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Methoden und technischen Spezifikationen für die Erhebung des Umgebungslärms (Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung - Bundes-LärmV), BGBl. II Nr. 144/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 310/2021, wird geändert wie folgt:

1. In § 3 Abs. 1 wird im ersten Satzteil nach „Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist“ eingefügt „gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12,“ und entfällt in den Z 1 bis 3 jeweils die Wortfolge „gemäß ISO 1996-2: 1987“.

2. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Werte für Lden sowie Lnight werden mit den in Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/1226 , ABl. Nr. L 269 vom 28.07.2021 S. 65, beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen:

  1. 1. Schallemissionen durch Straßenverkehr: RVS 04.02.11, Umweltschutz, Lärm und Luftschadstoffe, Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, ausgegeben am 1. November 2021: Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Allgemeines), 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels), 5 (Schallpegelmessungen);
  2. 2. Schallemissionen durch Eisenbahnverkehr: RVE 04.01.02, Umwelt, Lärmschutz, Berechnung von Schienenverkehrslärmemissionen, ausgegeben am 1. Februar 2022: Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Ersatzschallquellen), 4 (Schallleistungspegel), 5 (Fahrzeugklassen), 7 (Sonstige eisenbahnbezogene Schallquellen), 9.1 Anhang 1 (Datenbank für Eisenbahnquellen), 9.2 Anhang 2 (Zusätzliche mögliche Terminologie zur Beschreibung von Fahrzeugen, Gleisen und Oberbau) gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG ;
  3. 3. Umgebungslärm durch zivilen Flugverkehr: Lärmbewertungsmethoden für den Bereich Fluglärm entsprechend Kapitel 2.6 bis 2.8 gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG , ausgegeben vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am 15. Oktober 2021;
  4. 4. Schallemissionen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten: Die Modellierung der Schallquellen hat entsprechend Kapitel 2.4 gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG zu erfolgen. Dabei sind die realen Schallquellen mittels adäquater Schallquellen zu modellieren, die durch eine oder mehrere Punktquellen dargestellt werden, so dass die Gesamtschallleistung der realen Quelle der Summe der den einzelnen Punktquellen zugeordneten Schallleistungen entspricht. Dies hat nach den allgemeinen Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei sind für Berechnungen der Schallausbreitung für einzelne oder für Gruppen von Quellen auf Geländen für industrielle Tätigkeiten folgende Eingangsdaten zu berücksichtigen:
    1. a) das Spektrum der abgestrahlten Schallleistungspegel in Oktavbändern,
    2. b) die Betriebszeiten (Tag, Abend, Nacht, im Jahresdurchschnitt),
    3. c) der Ort (Koordinaten x, y) und die Höhe (z) der Schallquelle,
    4. d) die Art der Schallquelle (Punkt, Linie, Fläche),
    5. e) die Abmessungen und die Ausrichtung der Schallquelle,
    6. f) die Betriebsbedingungen der Schallquelle,
    7. g) Richtverhalten der Quelle. Die Richtwirkung ist in der Berechnung als ein Faktor ΔLW,dir,xyz (x, y, z) auszudrücken, der zur Schallleistung hinzuzurechnen ist. Die Summe der Richtwirkungen über den gesamten Raum ist dabei 0,
    8. h) geeignete Schallemissionsdaten (Eingabedaten) sind entsprechend den Regeln der Schallmesstechnik mit einer Messmethode zu erfassen, die insbesondere aus internationalen oder europäischen Normen (§ 2 Z 2 und 3 NormG 2016) abzuleiten ist;
  5. 5. Berechnung der Schallausbreitung von Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr und Schallemissionen durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern und Bewohnerinnen zu Gebäuden: ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Oktober 2021.“

3. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) In Abs. 2 erwähnte Normen und Richtlinien können bei den folgenden Stellen bezogen werden:

  1. 1. RVS: Österreichische Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, kostenfreier Download der nach Abs. 2 rechtsverbindlichen Kapitel und Verkauf unter www.recht.fsv.at ,
  2. 2. RVE: Österreichische Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, kostenfreier Download der nach Abs. 2 rechtsverbindlichen Kapitel und Verkauf unter www.recht.fsv.at ,
  3. 3. ÖAL-Richtlinie: Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien, kostenfreier Download unter www.oal.at ,
  4. 4. ÖNORM EN ISO sowie ISO: Austrian Standards plus GmbH, Heinestraße 38, 1020 Wien,
  5. 5. Umgebungslärm durch zivilen Flugverkehr: Lärmbewertungsmethoden für den Bereich Fluglärm, ausgegeben am 15. Oktober 2021: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, kostenfreier Download unter www.bmk.gv.at .“

4. § 13 lautet:

§ 13. Durch diese Verordnung werden die Anhänge I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/1226 , ABl. L 269 vom 28.07.2021 S. 65, umgesetzt.“

5. In § 14 wird dem bestehenden Satz ein „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 und 5, § 13 sowie die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

6. Anlage 1 lautet:

„Anlage 1

Farbdarstellung einzelner Pegelbereiche

Pegelzone [dB]

Farbe

C

M

Y

K

 

R

G

B

45 bis < 50

 

12

2

0

25

 

160

186

191

50 bis < 55

 

12

0

2

16

 

184

214

209

55 bis < 60

 

6

0

20

5

 

226

242

191

60 bis < 65

 

1

19

46

3

 

243

198

131

65 bis < 70

 

14

67

70

6

 

205

70

62

70 bis < 75

 

11

54

21

43

 

117

8

92

≥ 75

 

14

36

11

60

 

67

10

74

7. Anlage 3 lautet:

„Anlage 3

Farbdarstellung des (Teil-)Konfliktzonenplans

Pegeldifferenz [dB]

Farbe

C

M

Y

K

 

R

G

B

< -5

 

12

2

0

25

 

160

186

191

-5 bis < 0

 

6

0

20

5

 

226

242

191

0 bis < 5

 

1

19

46

3

 

243

198

131

5 bis < 10

 

14

67

70

6

 

205

70

62

≥ 10

 

14

36

11

60

 

67

10

74

Gewessler

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