292. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Übertragung von Prüfaufgaben betreffend Reiserechnungen der nachgeordneten Arbeitsinspektorate
Aufgrund des § 7 Abs. 6 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die operative Abwicklung der Prüfung der rechnerischen Richtigkeit anfallender Reiserechnungen der nachgeordneten Arbeitsinspektorate wird auf das Reiserechnungs-Shared-Service-Center (RR-SSC) im Bundesministerium für Finanzen übertragen. Als Teil der rechnerischen Prüfung der Reiserechnungen ist im Sinne des § 36 Reisegebührenvorschrift 1955 auch die rechnerische Prüfung der Zuteilungsgebühren zu verstehen. Die Kontrolle der rechnerischen Richtigkeit durch das RR-SSC hat unter Anwendung der Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 zu erfolgen.
§ 2. Das Ergebnis der rechnerischen Prüfung der übertragenen Reiserechnungen hat in Form eines Erledigungsvorschlages an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu ergehen. Die abschließende Überprüfung und Entscheidung über die Zahlungsanordnung der Reiserechnungen im Sinne des § 38 Reisegebührenvorschrift 1955 verbleibt dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft vorbehalten.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 01. Oktober 2023 in Kraft.
Kocher
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