vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 259/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

259. Verordnung: Elektronische Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer

259. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur elektronischen Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer - EDTV

Auf Grund der §§ 86a und 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, sowie auf Grund des § 56 Abs. 2 und 3 des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird verordnet:

Begriffsbestimmung

§ 1. Elektronischer Dateitransfer im Sinne dieser Verordnung ist die Ende-zu-Ende verschlüsselte Übertragung elektronischer Dateien mittels Uploads bzw. Downloads über eine von einer Abgabenbehörde des Bundes, einer Finanzstrafbehörde oder dem Bundesfinanzgericht zur Verfügung gestellten Plattform.

Erledigungen

§ 2. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes, die Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht sind berechtigt, die Zustellung folgender Erledigungen im Wege des elektronischen Dateitransfers vorzunehmen:

  1. 1. Aufforderungen zur Erläuterung und Ergänzung von Anbringen sowie zum Beweis der Richtigkeit bzw. zur Glaubhaftmachung gemäß § 138 Abs. 1 BAO,
  2. 2. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren, Schriften und Urkunden gemäß § 138 Abs. 2 BAO,
  3. 3. Aufforderungen zur Vorlage von Urkunden und schriftlichen Unterlagen gemäß § 143 Abs. 2 BAO,
  4. 4. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gemäß § 144 Abs. 2 BAO,
  5. 5. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit
    1. a) einer Außenprüfung gemäß § 147 BAO (auch in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG),
    2. b) einer begleitenden Kontrolle gemäß § 153a BAO,
    3. c) einem Antrag auf Erlassung eines Auskunftsbescheides gemäß § 118 BAO,
    4. d) einem Antrag auf Multilaterale Risikobewertung gemäß § 118b BAO,
  6. 6. Ergänzungsaufträge gemäß § 161 Abs. 1 BAO,
  7. 7. Bedenkenvorhalte gemäß § 161 Abs. 2 BAO,
  8. 8. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und Geschäftspapieren gemäß § 164 BAO,
  9. 9. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen gemäß § 165 BAO,
  10. 10. Aufforderungen gemäß § 269 Abs. 1 BAO,
  11. 11. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen gemäß § 99 Abs. 1 FinStrG,
  12. 12. Aufforderungen zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zum Zwecke der Prüfung gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG oder der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts gemäß § 115 FinStrG,
  13. 13. Aufforderung zur Vorlage von Informationen und Beweismitteln in einem Verständigungsverfahren, im Rahmen eines Verfahrens nach dem EU-BStbG, BGBl. I Nr. 62/2019, oder in einem Schiedsverfahren zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung.

(2) Die Zustellung über den elektronischen Dateitransfer ist nur zulässig, wenn der Adressat oder dessen Vertreter gemäß § 83 BAO oder dessen Verteidiger gemäß § 77 FinStrG gegenüber der zustellungswilligen Behörde bzw. dem zustellungswilligen Bundesfinanzgericht der Verwendung des elektronischen Dateitransfers ausdrücklich zugestimmt hat und eine E-Mailadresse zum Zweck der Verwendung im Rahmen des elektronischen Dateitransfers bekannt gegeben hat.

(3) Wird von der Zustellung mittels elektronischem Dateitransfer Gebrauch gemacht, muss dem Adressaten der Zustellung ermöglicht werden, innerhalb der gesetzten Frist im Wege des elektronischen Dateitransfers

  1. 1. Anbringen zur Erfüllung der Verpflichtung einzureichen und bzw. oder
  2. 2. Dateien zu übermitteln.

Anbringen und Dateiübermittlung

§ 3. (1) In einem der in § 2 angeführten Fälle können im Wege des elektronischen Dateitransfers

  1. 1. Anbringen zur Erfüllung der Verpflichtung eingereicht und bzw. oder
  2. 2. Dateien übermittelt werden,

    wenn die Zustellung der Erledigung im Wege des elektronischen Dateitransfers erfolgt ist und der Adressat der Verpflichtung oder dessen Vertreter gemäß § 83 BAO oder dessen Verteidiger gemäß § 77 FinStrG die von der Abgabenbehörde, der Finanzstrafbehörde oder dem Bundesfinanzgericht vorgegebene technische Übermittlungsschiene für den elektronischen Dateitransfer innerhalb der gesetzten Frist verwendet.

(2) Anbringen und Übermittlungen von Dateien, die im Wege des elektronischen Dateitransfers übermittelt wurden, obwohl die Erledigung, auf die sich das Anbringen bzw. die Übermittlung einer Datei bezieht, nicht im Wege des elektronischen Dateitransfers zugestellt wurde, sind unbeachtlich.

(3) Anbringen, die im Wege des elektronischen Dateitransfers übermittelt werden, sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2023 in Kraft.

Brunner

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)