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BGBl II 256/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

256. Verordnung: GuK-BAV-Novelle 2023

256. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung geändert wird (GuK-BAV-Novelle 2023)

Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2023, wird verordnet:

Die Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV), BGBl. II Nr. 281/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 93/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 13 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 14 In- und Außerkrafttreten“

2. In § 1 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „betreuen“ die Wortfolge „oder eine solche Tätigkeit anstreben,“ eingefügt.

3. In § 1 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 5 eingefügt:

  1. „5. Zivildienstleistende,“

4. In § 1 Abs. 1 wird nach Z 6 folgende Z 7 eingefügt:

  1. „7. Lehrlinge im Rahmen einer Lehrlingsausbildung in einem Pflegeassistenzberuf“

5. In § 13 Abs. 1a wird der Ausdruck „Z  4“ durch den Ausdruck „Z 4, 5 und 7“ ersetzt.

6. Der Text des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 4, 5 und 7, § 13 Abs. 1a sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

7. In der Anlage 1 lautet im Unterrichtsfach „Einführung in die Arzneimittellehre“ der Spalteneintrag zur „Lehrkraft“ „Arzt/Ärztin, Pharmazeut/Pharmazeutin, Lehrer/Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“.

Rauch

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