256. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung geändert wird (GuK-BAV-Novelle 2023)
Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2023, wird verordnet:
Die Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV), BGBl. II Nr. 281/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 93/2016, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 13 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 14 In- und Außerkrafttreten“
2. In § 1 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „betreuen“ die Wortfolge „oder eine solche Tätigkeit anstreben,“ eingefügt.
3. In § 1 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 5 eingefügt:
- „5. Zivildienstleistende,“
4. In § 1 Abs. 1 wird nach Z 6 folgende Z 7 eingefügt:
- „7. Lehrlinge im Rahmen einer Lehrlingsausbildung in einem Pflegeassistenzberuf“
5. In § 13 Abs. 1a wird der Ausdruck „Z 4“ durch den Ausdruck „Z 4, 5 und 7“ ersetzt.
6. Der Text des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 4, 5 und 7, § 13 Abs. 1a sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
7. In der Anlage 1 lautet im Unterrichtsfach „Einführung in die Arzneimittellehre“ der Spalteneintrag zur „Lehrkraft“ „Arzt/Ärztin, Pharmazeut/Pharmazeutin, Lehrer/Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“.
Rauch
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