24. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Ammoniakreduktionsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Emissionsgesetzes-Luft 2018, BGBl. I Nr. 75/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verordnet:
Die Ammoniakreduktionsverordnung, BGBl. II Nr. 395/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von Abs. 1 darf unstabilisierter Harnstoffdünger im Pflanzenbestand nach der Saat (Kopfdüngung) noch bis einschließlich 30. Juni 2023 ohne Verpflichtung zur Einarbeitung aufgebracht werden.“
2. In § 11 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 24/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Gewessler
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