23. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Aufgrund der §§ 2 Abs. 1 bis 3 und 10 Abs. 1 Z 5 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2022, wird verordnet:
Die Suchtgiftverordnung (SV), BGBl. II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 261/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Die Ärztin/der Arzt, die Zahnärztin/der Zahnarzt oder die Tierärztin/der Tierarzt hat das Rezept, durch Aufkleben der Suchtgiftvignette auf der Vorderseite, als Suchtgiftverschreibung zu kennzeichnen.“
2. Nach § 18 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Bei Verschreibung von Suchtgift im Wege des „elektronischen Rezepts“ (e-Rezept) des elektronischen Verwaltungssystems gemäß § 31a ASVG hat die Kennzeichnung als Suchtgiftverschreibung über ein in e-Rezept bereitgestelltes Kennzeichnungsfeld zu erfolgen.“
3. § 18 Abs. 3 lautet:
„Die Verordnung des Suchtgiftes ist von der/dem verschreibenden Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt oder Tierärztin/Tierarzt, die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen und die in § 19 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben zu enthalten. Sofern bei der Verschreibung eine Suchtgiftvignette verwendet wurde, hat die Dokumentation auch die fortlaufende Alphanummerierung der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette zu enthalten. Die Dokumentation ist drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum des Rezeptes geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen.“
4. § 19 Abs. 1 Z 7 erster Teilsatz lautet:
- „7. die eigenhändige Unterschrift (Vorname sowie Familien- oder Nachname) oder elektronische Signatur im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. h oder i Rezeptpflichtgesetz, BGBl. I Nr. 413/1972, der verschreibenden Person;“
5. Nach § 35 Abs. 19 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) § 18 Abs. 1 dritter Satz, Abs. 1a und Abs. 3 sowie § 19 Abs. 1 Z 7 erster Teilsatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Die Anhänge I.1.b., IV.1. und V.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
6. Im Anhang I.1.b. wird zwischen den Zeilen „Bezitramid“ und „Butyrfentanyl“ die Zeile „Brorphin“ und zwischen den Zeilen „3-Methylthiofentanyl“ und „Metopon“ die Zeile „Metonitazen“ eingefügt.
7. Im Anhang IV.1. wird zwischen den Zeilen „Ethylphenidat“ und „5F-AMB-PINACA, 5F-AMB, 5F-MMB-PINACA“ die Zeile „Eutylon“ eingefügt.
8. Im Anhang V.2. wird zwischen den Zeilen „5-(2-Aminopropyl)indol“ und „2C-I“ die Zeile „3-Chlor-Methcathinon, 3-CMC“ und zwischen den Zeilen „4-Methyl-Methcathinon“ und „4-MTA“ die Zeile „3-Methyl-Methcathinon, 3-MMC“ eingefügt.
Rauch
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