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BGBl II 227/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

227. Verordnung: Änderung der Fernabsatz-Verordnung

227. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Fernabsatz-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 59a Abs. 7 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2023, wird verordnet:

Die Fernabsatz-Verordnung, BGBl. II Nr. 105/2015, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. Abgabe von Humanarzneispezialitäten durch Fernabsatz: die Versendung an oder die Hinterlegung für den Letztverbraucher auf Grund eines Vertrages gemäß Z 1;“

2. In § 3 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Abs. 1 hat im Wege der Versendung der Humanarzneispezialitäten“ durch die Wortfolge „von Humanarzneispezialitäten durch Fernabsatz hat“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 4 Z 1, 3 und 5 wird jeweils nach dem Wort „versendet“ die Wortfolge „oder hinterlegt“ eingefügt.

4. In § 3 Abs. 4 Z 4, § 4 Abs. 2 Z 1 und § 10 Abs. 2 Z 1 wird jeweils nach dem Wort „Versendung“ die Wortfolge „oder Hinterlegung“ eingefügt.

5. In § 3 Abs. 4 Z 6 und 7 und § 10 Abs. 2 Z 5 wird jeweils das Wort „Sendung“ durch das Wort „Humanarzneispezialität“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 2 Z 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „zu versendende Humanarzneispezialität so verpackt, transportiert und geliefert“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Humanarzneispezialität so verpackt, transportiert und ausgeliefert oder hinterlegt“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 2 Z 4 wird dem Wort „ein“ die Wortfolge „im Fall der Versendung“ vorangestellt.

8. In § 4 Abs. 2 Z 5 wird dem Wort „eine“ die Wortfolge „im Fall der Versendung“ vorangestellt.

9. In § 5 Abs. 3 und 5 und § 6 Abs. 1 wird jeweils das Wort „versendenden“ durch das Wort „abgebenden“ ersetzt.

10. In § 5 Abs. 5 wird die Wortfolge „Versendung einer Humanarzneispezialität“ durch die Wortfolge „Abgabe einer Humanarzneispezialität durch Fernabsatz“ ersetzt.

11. In § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Versendung“ durch die Wortfolge „Abgabe durch Fernabsatz“ ersetzt.

12. In § 6 Abs. 1 werden die Wortfolge „Versendung der bestellten Humanarzneispezialität“ durch die Wortfolge „Abgabe der bestellten Humanarzneispezialität durch Fernabsatz“ und das Wort „Lieferung“ durch die Wortfolge „Sendung oder die Hinterlegung“ ersetzt.

13. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „durch Fernabsatz“ durch die Wortfolge „im Wege der Versendung“ ersetzt.

14. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „Lieferung“ durch das Wort „Sendung“ ersetzt.

15. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Hinterlegung

§ 9a. (1) Die Hinterlegung hat in unmittelbar an die abgebende Apotheke angeschlossenen Räumlichkeiten oder Behältnissen zu erfolgen.

(2) Sofern die Abgabe der Humanarzneispezialitäten durch die Apotheke im Wege der Hinterlegung erfolgt, gelten § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7.“

16. In § 10 Abs. 2 Z 3 entfällt das Wort „abgegebene“.

17. In § 12 Abs. 1 und 5 wird jeweils die Wortfolge „durch Fernabsatz“ durch die Wortfolge „im Wege der Versendung“ ersetzt.

18. Der Text des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 2 Z 2a, § 3 Abs. 2 und 4, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 3, 5 und 7, § 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 9a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 sowie § 12 Abs. 1 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Rauch

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