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BGBl II 195/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

195. Verordnung: EKB-S-UmsetzungsV

195. Verordnung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Umsetzung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S-UmsetzungsV)

Aufgrund des § 9 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl. I Nr. 220/2022, wird verordnet:

Allgemeines

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl. I Nr. 220/2022 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere in den Bereichen Markterlöse sowie Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten.

Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen

§ 2. (1) Bei der Ermittlung der Markterlöse sind Aufwendungen aus der Rückdeckung für die Erzeugung zu berücksichtigen, wenn diese vom Beitragsschuldner nachgewiesen werden.

(2) Aufwendungen aus der Bereitstellung von Ausgleichsenergie (§ 7 Abs. 1 Z 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 - ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung BGBl I Nr. 5/2023) sind im energiewirtschaftlich erforderlichen Umfang bei der Ermittlung der Markterlöse zu berücksichtigen, sofern diese, etwa durch zeitnahe Handelstätigkeiten basierend auf aktualisierten Erzeugungsprognosen, möglichst geringgehalten werden.

Ein Geringhalten kann angenommen werden, wenn die Abweichungen der Erzeugungsmengen pro Monat aus Windkraft und Photovoltaik weniger als 5 % und aus sämtlichen anderen Technologien weniger als 1 % betragen.

(3) Das Ergebnis von derivativen Kontrakten gemäß § 3 Abs. 1 EKBSG umfasst auch das Ergebnis von Hedging-Vereinbarungen mit Endverbrauchern (virtuelle Strombezugsverträge). In diesem Fall berechnen sich die Markterlöse aus dem mit dem Endverbraucher vereinbarten und realisierten Gesamtpreis pro MWh Strom.

Übermittlung zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission

§ 3. Die Beitragsschuldner haben zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission gemäß § 8 Abs. 3 EKBSG in einem durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Voraus bekanntzugebenden Format je Anlage gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 EKBSG folgende Daten zu übermitteln:

  1. 1. Bezeichnung der Erzeugungsanlage;
  2. 2. Zählpunktnummer;
  3. 3. installierte Kapazität der Anlage;
  4. 4. Anschlussnetzbetreiber;
  5. 5. eingesetzte Erzeugungstechnologie gemäß § 1 Abs. 3 EKBSG;
  6. 6. mögliche Befreiung gemäß § 2 EKBSG;
  7. 7. allfällige nachgewiesene Investitions- und Betriebskosten zuzüglich Aufschlag gemäß § 3 Abs. 3 EKBSG in Euro;
  8. 8. wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 5 Abs. 1 EKBSG;
  9. 9. Erzeugung aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten;
  10. 10. Erlösübersicht je Kalendermonat aufgeschlüsselt nach der Veräußerung in Euro/MWh und dem Durchschnittspreis in Euro/MWh sowie allfällige in Abzug zu bringende Beträge;
  11. 11. EKB-S gemäß § 3 EKBSG je Kalendermonat in Euro.

Übermittlung zum Zweck der Beitragserhebung an das Finanzamt

§ 4. Die Übermittlung der Aufstellung gemäß § 8 Abs. 2 EKBSG hat elektronisch nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 - FonV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 190/2022, im Verfahren FinanzOnline in strukturierter Form zu erfolgen.

Beitragsschuldner

§ 5. Betreibt ein Erzeuger von Strom gemäß § 1 Abs. 3 EKBSG mehrere Anlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010, ist zur Ermittlung des Höchstbetrags nach § 5 Abs. 1 Z 1 EKBSG auf die installierte Kapazität der jeweiligen Anlage abzustellen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmung

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft und ist auf Sachverhalte im Anwendungsbereich des EKBSG anzuwenden.

Brunner Gewessler

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