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BGBl II 193/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

193. Verordnung: NMI-Verordnung

193. Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz in den Irak entsendeten Personen (NMI-Verordnung)

Auf Grund des § 6a Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Aufgaben

§ 1. Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG in den Irak aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung entsendeten Personen richten sich nach der Resolution des Sicherheitsrates 2249 (2015) vom 20. November 2015, einer völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen der NATO und dem Irak (Einladung des Irak zur Beteiligung am Fähigkeitsaufbau der Irakischen Streitkräfte) vom Juli 2015, sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere

  1. 1. die Unterstützung des Irak beim Aufbau nachhaltiger, transparenter, integrativer und effektiver Sicherheitsinstitutionen und Sicherheitskräften,
  2. 2. die Schaffung eines sicheren und stabilen Umfeldes im Irak,
  3. 3. die Aufrechterhaltung der territorialen Integrität des Irak in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen sowie
  4. 4. die Schaffung von irakischen Streitkräften, welche eigenständig befähigt sind, die irakische Souveränität und seine territoriale Integrität zu bewahren, den Terrorismus wirksam zu bekämpfen und das Wiederstarken des Islamischen Staates im Irak zu verhindern.

Befugnisse und Mittel

§ 2. (1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung diese Daten erforderlich sind.

(2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben.

(3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:

  1. 1. Verkehrsleitung, insbesondere bei Beeinträchtigungen der Sicherheit der eigenen Kräfte sowie zur Absicherung von für die Durchführung des Einsatzes erforderlichen Räumen,
  2. 2. Vorläufige Festnahme von Personen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass von dieser Person eine Gefahr für die Aufgabenerfüllung oder für die sonst zu sichernden Personen und Sachen ausgeht,
  3. 3. Kontrolle und Durchsuchung von Personen, Fahrzeugen und sonstigen Sachen als Maßnahme der Sicherheit der eigenen Kräfte sowie zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen,
  4. 4. Sicherstellung von Fahrzeugen, Waffen, Munition und Sprengstoffen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass von diesen Sachen eine Gefahr für die Aufgabenerfüllung oder für die sonst zu sichernden Personen und Sachen ausgeht,
  5. 5. Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen gegen NMI oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, und
  6. 6. Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung der NMI oder anderer im Rahmen des Einsatzes zu schützender Personen und Sachen.

(4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019 betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 5 angewendet werden.

Nehammer   Kogler   Polaschek   Schallenberg   Edtstadler   Brunner   Raab   Karner   Zadic  Gewessler   Tanner   Totschnig   Rauch

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