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BGBl II 190/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

190. Verordnung: Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung 2006

190. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Fleischuntersuchungsverordnung 2006 geändert wird

Aufgrund der §§ 34 und 53 Abs. 7 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 256/2021, wird verordnet:

Die Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 410/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 letzter Satz wird nach der Wortfolge „des Tierseuchengesetzes“ ein Beistrich eingefügt und die Wortfolge „RGBl. Nr. 177/1909, und der Veterinärrechtsnovelle 2021, BGBl. I Nr. 73/2021“ angefügt.

2. § 7 Abs. 3 lautet:

„Amtliche Fachassistenten, die im Rahmen der praktischen Ausbildung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung eingesetzt werden, haben diese Tätigkeit unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes zu verrichten, wobei ein amtlicher Tierarzt nicht mehr als einen auszubildenden Fachassistenten beaufsichtigen darf.“

3. In § 9 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 880/2011, ABl. Nr. L 228 vom 3. September 2011,“

4. § 12 Z 2 lautet:

  1. „2. Fleisch von Tieren aus Gebieten, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. Nr. L 174 vom 3.6.2020 S. 64) tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, für die aber kein Schlachtverbot besteht, sofern keine sonstigen Beanstandungsgründe vorliegen und durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz keine diesbezüglichen Ausnahmen oder abweichenden Bestimmungen erlassen wurden.“

5. In § 13 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „dem Tierseuchengesetz“ die Wortfolge „und der Veterinärrechtsnovelle 2021“ angefügt.

6. In § 13 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „,zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1086/2011 , ABl. Nr. L 281 vom 28. Oktober 2011,“

7. In § 14 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder im Falle des § 19 Abs. 3 des amtlichen Fachassistenten“.

8. In § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Richtlinie 2002/99/EG “ durch die Wortfolge „dem Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687“ ersetzt.

9. § 14 Abs. 4 lautet:

„(4) Genussuntaugliche Schlachtkörper sind mit liegenden Kreuzen mit einer Balkenlänge von mindestens 6 cm und einer Balkenstärke von ca. 1 cm zu kennzeichnen. Die liegenden Kreuze auf den genussuntauglichen Schlachtkörpern haben einen Abstand von ca. 1 cm zueinander aufzuweisen.“

10. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG “ durch die Wortfolge „Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 “ ersetzt.

11. § 19 Abs. 3 entfällt.

12. § 27 samt Überschrift entfällt.

13. Die Überschrift zu § 28 lautet:

„Inkrafttreten und Außerkrafttreten“

14. Dem § 28 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) § 3 Abs. 1 letzter Satz, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 12 Z 2, § 13 Abs. 1 Z 1, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 bis Abs. 4, § 16 Abs. 1, die Überschrift zu § 28, § 28 Abs. 4 und 5 sowie Anhang I Z VI in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 19 Abs. 3, § 27 samt Überschrift sowie die Überschrift zu § 29 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 109/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 410/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“

15. Die Überschrift zu § 29 entfällt.

16. Dem Anhang I Z VI werden folgende Sätze angefügt:

„In begründeten Einzelfällen darf zeitlich befristet von den Untersuchungszeiten abgewichen werden. Die Befristung hat sich auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.“

Rauch

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