188. Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Munitionslagerung in militärischen Bereichen, die nicht militärische Munitionslager sind (Truppenmunitionslagerungsverordnung 2023 - TrMLV 2023)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Munitionslagergesetzes 2003 (MunLG 2003), BGBl. I Nr. 9/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, wird verordnet:
Allgemeines
§ 1. Die Lagerung von militärischer Munition nach § 1 der Munitionslagerverordnung 2006 (MLV 2006), BGBl. II Nr. 16/2006, in Lagerobjekten und Lagerräumen militärischer Bereiche, die nicht militärische Munitionslager sind, ist nur auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung zulässig.
Lagerung von militärischer Munition innerhalb militärischer Bereiche, die nicht militärische Munitionslager sind
§ 2. (1) Innerhalb militärischer Bereiche, die nicht militärische Munitionslager nach § 2 des Munitionslagergesetzes 2003 (MunLG 2003), BGBl. I Nr. 9/2003, sind, dürfen in besonders zugelassenen Lagerobjekten und Lagerräumen folgende Arten militärischer Munition gelagert werden:
- 1. Munition für Handfeuerwaffen, Maschinengewehre und Maschinenkanonen, einschließlich Kaliber 40 mm der Munitionsgefahrenklassen 1.3 und 1.4 nach Anlage 1 MLV 2006 bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 200 kg (Munitionseinlagerung) und
- 2. Munitionszulagerung der folgenden Art:
- a) Sicherheitssprengmittel des Munitionsgefahrencodes 1.1D nach Anlagen 1 bis 3 MLV 2006 bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 5 kg oder
- b) sprengkräftige Zündmittel des Munitionsgefahrencodes 1.1B nach Anlagen 1 bis 3 MLV 2006 bis zu 100 Stück oder
- c) nicht sprengkräftige Anzündmittel des Munitionsgefahrencodes 1.4S nach Anlagen 1 bis 3 MLV 2006 bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 2 kg oder
- d) Munition des Munitionsgefahrencodes 1.3G nach Anlagen 1 bis 3 MLV 2006 bis zu einer Explosivstoffhöchstbelagsmenge von 5 kg oder
- e) sonstige Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 nach Anlage 1 MLV 2006 bis zu einer Explosivhöchstbelagsmenge von bis zu 4 kg, dabei darf das Einzelstück jedoch nicht mehr als 0,5 kg Explosivstoffmasse beinhalten.
(2) Die Lagerobjekte und Lagerräume nach Abs. 1 sind in militärischen Bereichen von anderen Bauwerken räumlich so weit entfernt anzuordnen, dass im Falle eines Zündschlages eine Gefährdung von Menschen, die sich allenfalls in den Bauwerken aufhalten, oder eine Gefährdung dieser Bauwerke entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis ausgeschlossen ist. Der Schutzabstand ist auf Grund eines sicherheitstechnischen Gutachtens im Einzelfall festzulegen. Zwischen den Lagerobjekten ist jedenfalls der nach § 5 MLV 2006 jeweils maßgebliche Schutzabstand einzuhalten.
(3) In überschütteten Gewölben von der im § 4 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 2 Z 4 MLV 2006 beschriebenen Beschaffenheit und in anderen Objekten schwerer Bauart darf militärische Munition auch anderer Art sowie in einer größeren Explosivstoffhöchstbelagsmenge gelagert werden, sofern die Vorkehrungen nach Abs. 2 getroffen werden. Diese Vorkehrungen sind insoweit durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zu ergänzen, als dies notwendig ist, um eine Gefährdung von Menschen oder Sachen entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis auszuschließen.
(4) Bei der Errichtung, Herstellung, Instandsetzung und dem Betrieb ortsfester elektrischer Anlagen in oder bei den Lagerobjekten und Lagerräumen nach Abs. 1 sind die §§ 20 Abs. 3, 22 Abs. 2 und 23 MLV 2006 anzuwenden.
Lagerung von Munition in Wohnobjekten militärischer Bereiche
§ 3. (1) In Wohnobjekten militärischer Bereiche darf in hiefür gewidmeten, gemäß dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis gesicherten Lagerräumen militärische Munition nach der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Art und Menge gelagert werden.
(2) Als Lagerräume dürfen nur ebenerdige Räumlichkeiten benützt werden, die sich nicht unmittelbar neben, über oder unter folgenden Anlagen oder Objekten oder Räumen befinden:
- 1. Räume, die überwiegend dem Aufenthalt von Menschen dienen, oder
- 2. Räume zur Lagerung von brennbaren oder explosiven Gegenständen oder Stoffen oder
- 3. Heizungs-, Wasserleitungs-, Kanalisations- oder elektrotechnische Anlagen und Gasleitungen oder
- 4. Maschinenräume.
(3) Die Lagerräume sind außerhalb des Einganges deutlich sichtbar mit dem für die eingelagerte Munitionsgefahrenklasse entsprechenden Hinweisschild zu kennzeichnen. Die Lagerräume haben aus hochbrandhemmenden Umfassungswänden zu bestehen und sind mit brandhemmenden Türen und Fenstern auszustatten. Die Fußböden haben aus nicht brennbarem Material zu bestehen. In den Lagerräumen darf sich kein Kaminanschluss befinden. Die Türen haben nach außen aufzuschlagen. Für die Verglasung von Fenstern ist mattiertes Glas zu verwenden. Fenster und Türen sind durch geeignete Vorrichtungen gegen Einbruch zu sichern.
(4) In den Lagerräumen darf militärische Munition nur in verschlossener Transportverpackung gelagert werden. Zündmittel sind so weit wie möglich von anderer militärischer Munition in versperrbaren Behältern zu lagern. Die Lagerung anderer Stoffe oder Gegenstände in den Lagerräumen ist verboten. § 2 Abs. 4 ist anzuwenden.
Bereitstellungsmöglichkeiten
§ 4. In Ermangelung von Möglichkeiten der Lagerung ist in unbewohnten Gebäuden (Objekten) militärischer Bereiche, die nicht militärische Munitionslager sind, eine Bereitstellung nach § 3 Abs. 3 MunLG 2003 zulässig. Eine Bereitstellung in diesen Objekten ist zulässig, sofern
- 1. diese Gebäude hinsichtlich ihrer bautechnischen Beschaffenheit den im § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 1 MLV 2006 beschriebenen Bauwerken vergleichbar sind oder durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen sicherheitstechnisch angeglichen werden und
- 2. durch eine auf die bautechnische Beschaffenheit dieser Objekte und allfällige zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen Bedacht nehmende Beschränkung der bereitzustellenden militärischen Munition nach Art und Menge eine Gefährdung von Menschen oder Sachen außerhalb dieser Gebäude ausgeschlossen ist.
Brandschutz
§ 5. In der Nähe des Einganges zu Lagerobjekten und Lagerräumen nach den §§ 2 und 3 sowie Objekten nach § 4, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Lagerung oder Bereitstellung militärischer Munition benützt werden, sind an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle geeignete Mittel der ersten Löschhilfe bereitzustellen und deutlich zu kennzeichnen.
Überprüfung
§ 6. Lagerobjekte und Lagerräume nach den §§ 2 und 3 sowie Objekte nach § 4 sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und darüber hinaus alle drei Jahre auf ihren sicheren Zustand besonders zu überprüfen (Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung). Abweichend zur genannten Frist kann auf Grund erhöhten Gefahrenpotentials bei der Zulassung der Lagerobjekte und Lagerräume eine kürzere Frist zur Überprüfung festgelegt werden.
Übergangsbestimmungen
§ 7. Alle noch in militärischer Nutzung stehenden Objekte, Munitionskästen und Räume nach der Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 24. Juni 1968 über die Munitionslagerung in militärischen Anlagen, die nicht militärische Munitionslager sind, BGBl. Nr. 251/1968, sowie nach der Truppenmunitionslagerungsverordnung (TrpMV), BGBl. II Nr. 151/2002, gelten als nach dieser Verordnung errichtet.
In- und Außerkrafttreten
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2023 tritt die Truppenmunitionslagerungsverordnung (TrpMV), BGBl. II Nr. 151/2002, außer Kraft.
Tanner
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