Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Munitionslager nach diesem Bundesgesetz sind militärische Baulichkeiten und Anlagen, die zur Lagerung militärischer Munition bestimmt sind (militärische Munitionslager).
(2) Militärische Munition nach diesem Bundesgesetz sind solche Gegenstände und Stoffe, die
- 1. geeignet sind, alleine oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Waffen durch willkürlich auslösbares Freiwerden von Energie zu verursachen
- a) den Tod oder die Verletzung von Menschen oder
- b) die Zerstörung oder Beschädigung von Sachen und
- 2. dazu bestimmt sind, dem Bundesheer zu dienen
- a) als Mittel der Gewaltanwendung oder
- b) als Mittel der Sichterleichterung oder -behinderung oder
- c) zu Markierungs- oder Signalzwecken oder
- d) für Übungszwecke anstelle von Mitteln der Gewaltanwendung.
- Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis durch Verordnung festzulegen, welche Gegenstände und Stoffe zur militärischen Munition zu zählen sind.
(3) Der militärische Bereich nach diesem Bundesgesetz umfasst alle Baulichkeiten und Anlagen, die dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung ständig oder vorübergehend zur Verfügung stehen.
(4) Der Gefährdungsbereich eines Munitionslagers umfasst jenes Gebiet, an dessen äußerer Grenze bei einem Zündschlag nur noch geringe Schäden zu erwarten sind.
(5) Der engere Gefährdungsbereich umfasst jenen Teil des Gefährdungsbereiches, in dem bei einem Zündschlag die Masse der schweren Schäden zu erwarten ist. Der übrige Teil des Gefährdungsbereiches bildet den weiteren Gefährdungsbereich. Dieser Bereich darf höchstens die gleichen Entfernungsmaße wie der engere Gefährdungsbereich aufweisen.
(6) Der voraussichtliche Gefährdungsbereich umfasst jenes Gebiet, das im Falle der Errichtung eines Munitionslagers jeweils als Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre.
Schlagworte
Sichtbehinderung, Markierungszweck
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
20002606
Dokumentnummer
NOR40218228
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