182. Verordnung der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft über die Grundausbildung für die Bediensteten der Volksanwaltschaft (VA-Grundausbildungsverordnung)
Gemäß § 26 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86/1948, in der geltenden Fassung, wird folgende Grundausbildungsverordnung erlassen:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten der Volksanwaltschaft, die auf Grund des VBG 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
Ziele der Grundausbildung
§ 2. (1) Die Grundausbildung soll als Teil der Aus- und Weiterbildung die Erfüllung der Aufgaben der Volksanwaltschaft sicherstellen. Damit soll die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt und ihre persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
(2) Insbesondere sind Ziele der Grundausbildung:
- 1. Sicherstellung eines hohen Standards der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; dabei werden gezielt die Ebenen der persönlichen und methodischen sowie der fachlichen Qualifikation angesprochen,
- 2. Berücksichtigung bestehender Qualifikationen (Ausbildung, berufliche Vorerfahrung) bei der individuellen Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- 3. Vermittlung umfassender Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union.
Organisation der Grundausbildung
§ 3. Der bzw. die Vorsitzende der Volksanwaltschaft hat eine Person aus dem Kreis der Geschäftsbereichsleitungen mit der Leitung der Ausbildung (Ausbildungsleitung) und Weiterbildung zu betrauen. Die Ausbildungsleitung hat die Aus- und Weiterbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten sowie die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.
Ausbildungseinheiten und Vortragende
§ 4. (1) Die Grundausbildung setzt sich aus internen und externen Ausbildungsmodulen zusammen.
(2) Die Ausbildungsmodule nutzen alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation (beispielsweise Seminar, Einzelunterricht, e-learning-System, Training und praktische Verwendung am Arbeitsplatz, Projektarbeit, Hausarbeit, Selbststudium).
(3) Als Vortragende in den einzelnen Modulen sind nach Möglichkeit entsprechend qualifizierte Bedienstete der Volksanwaltschaft für die internen Module heranzuziehen. Die Vortragenden sind von dem bzw. der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft über Vorschlag der Ausbildungsleitung zu bestellen.
Erstorientierung
§ 5. Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration der neuen Bediensteten in die Arbeitsprozesse gewährleisten. Die Einarbeitung umfasst insbesondere
- 1. die Unterweisung durch die jeweils Vorgesetzen sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen,
- 2. die Einschulung in die IT-Anwendungen der Volksanwaltschaft und
- 3. Informationen und Unterlagen zu den Bereichen Dienst- und Besoldungsrecht, Dienstethos und sprachlich sensibilisierte Kommunikation.
Ausbildungsplan und Ausbildungsgang
§ 6. (1) Die Ausbildungsleitung hat für alle Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.
(2) In den Ausbildungsplan sind alle Module aufzunehmen, die von den Bediensteten jeweils zu absolvieren sind. Darin ist auch die Dauer der einzelnen Module festzulegen. Gleichzeitig ist festzulegen, in welcher Weise die Prüfung abzulegen ist bzw. ob eine Prüfung gemäß § 10 Abs. 2 entfällt.
(3) Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Fristen gemäß § 138 BDG 1979 oder § 32 Abs. 2 Z 4 lit. a VBG 1948 möglich ist.
(4) Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils einheitliche Ausbildungsmodule festgelegt:
- 1. Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1 in rechtskundiger Verwendung,
- 2. Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1 sowie A2/v2,
- 3. Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A4, A5 sowie v3 und v4.
(5) Die Zuordnung zu den Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 4 gilt auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen.
(6) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.
Zulassung zur Grundausbildung
§ 7. (1) Die Zulassung zur Grundausbildung erfolgt spätestens mit der Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis zur Volksanwaltschaft gemäß den Bestimmungen des BDG 1979 oder VBG 1948. Sie ist von den Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu nehmen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung ist für neu eingetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die erfolgreiche praktische Verwendung in der Probezeit. Als Probezeit sind in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen vorgesehen:
1. A1 bzw. v1 sowie A2 bzw. v2: | 12 Monate, |
2. A3 bzw. v3 sowie A4 bzw. v4/2 und v4/3 | 6 Monate, |
3. A5 bzw. v4/1: | 3 Monate. |
(3) Bei beruflicher Vorerfahrung neu eingetretener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann von der Zulassungsvoraussetzung gemäß Absatz 2 abgesehen werden.
Inhalte der Ausbildungseinheiten
§ 8. (1) Die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1 in rechtskundiger Verwendung haben eine Ausbildung im Ausmaß von zumindest 168 Unterrichtseinheiten (UE) zu absolvieren, wobei eine UE im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung mit 50 Minuten bemessen ist. Es entfallen auf folgende Fächer:
1. Basislehrgang A1/v1 in rechtskundiger Verwendung | Mindest-UE |
Einführung | 8 |
Legistik und Rechtserzeugungsprozess | 16 |
Rechtsschutz im öffentlichen Recht | 16 |
Vertiefung des Unionsrechts | 12 |
Dienstrecht und Compliance | 12 |
Der öffentliche Haushalt | 16 |
2. Ressortbereich Volksanwaltschaft | |
Rechtsgrundlagen und Aufgaben der Volksanwaltschaft und deren Stellung im Verfassungsgefüge | 30 |
Das Verfahren vor der Volksanwaltschaft | 14 |
Organisation und Kanzleiwesen der Volksanwaltschaft | 8 |
Internationales Ombudsmanwesen | 4 |
Die Volksanwaltschaft als Nationaler Präventionsmechanismus | 4 |
Bürgerfreundliches Verhalten, Kommunikation und verständliche Sprache | 28 |
Summe Unterrichtseinheiten | 168 |
(2) Die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und A2, bzw. v1 und v2 haben eine Ausbildung im Ausmaß von zumindest 162 Unterrichtseinheiten (UE) zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:
1. Basislehrgang A1/v1 bzw. A2/v2 | Mindest-UE |
Einführung | 8 |
Grundzüge des Verfassungsrechts | 16 |
Praxis des Verwaltungsverfahrens und Rechtsschutz | 12 |
Grundlagen des Unionsrechts | 12 |
Dienstrecht und Compliance | 16 |
Der öffentliche Haushalt | 16 |
2. Ressortbereich Volksanwaltschaft | |
Rechtsgrundlagen und Aufgaben der Volksanwaltschaft und deren Stellung im Verfassungsgefüge | 21 |
Das Verfahren vor der Volksanwaltschaft | 5 |
Organisation und Kanzleiwesen der Volksanwaltschaft | 16 |
Internationales Ombudsmanwesen | 4 |
IT-Anwendungen | 20 |
Bürgerfreundliches Verhalten, Kommunikation und verständliche Sprache | 16 |
Summe Unterrichtseinheiten | 162 |
(3) Die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A4 und A5 bzw. v3 und v4 haben eine Ausbildung im Ausmaß von zumindest 146 Unterrichtseinheiten (UE) zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:
1. Basislehrgang A3, A4, A5 bzw. v3, v4 | Mindest-UE |
Einführung | 8 |
Grundzüge des Verfassungsrechts (Teil 1) | 16 |
Grundzüge des Verfassungsrechts (Teil 2) | 8 |
Erfolgreiche Arbeit im Team | 16 |
Dienstrecht und Compliance | 8 |
Der öffentliche Haushalt | 8 |
2. Ressortbereich Volksanwaltschaft | |
Rechtsgrundlagen und Aufgaben der Volksanwaltschaft und deren Stellung im Verfassungsgefüge | 21 |
Das Verfahren vor der Volksanwaltschaft | 5 |
Organisation und Kanzleiwesen der Volksanwaltschaft | 16 |
Internationales Ombudsmanwesen | 4 |
IT-Anwendungen | 20 |
Bürgerfreundliches Verhalten, Kommunikation und verständliche Sprache | 16 |
Summe Unterrichtseinheiten | 146 |
(4) Die Ausbildungsinhalte gelten auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen.
Dienstprüfungskommission
§ 9. (1) In der Volksanwaltschaft ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer bzw. Einzelprüferin gemäß § 10 Abs. 2 oder als Mitglied eines Prüfungssenates gemäß § 10 Abs. 6 tätig werden.
(2) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden. Mit dem Vorsitz der Dienstprüfungskommission ist eine Person im Personalstand des Höheren Dienstes der Volksanwaltschaft zu bestellen, die Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufweist.
(3) Der Dienstprüfungskommissionsvorsitz und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von dem bzw. der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand der Volksanwaltschaft. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, eines Karenzurlaubes, der Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes bzw. bei einer Außerdienststellung.
(5) Bei Ausscheiden und bei Bedarf von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(6) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.
Prüfungsordnung
§ 10. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmodules.
(2) Eine Teilprüfung kann als Klausurarbeit oder als eine mündliche Prüfung stattfinden und ist vor einem Einzelprüfer bzw. einer Einzelprüferin abzulegen. Wenn der Ausbildungserfolg eines Modules auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen.
(3) Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch die Dienstbehörde.
(4) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.
(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Dienstprüfungskommissionsvorsitz ein Zeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist das im Prüfungszeugnis zu vermerken.
(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt längstens einen Monat. Die erste Wiederholung hat im Beisein eines zweiten Mitgliedes der Dienstprüfungskommission, die zweite Wiederholung vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.
(7) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
Anrechnungsbestimmungen
§ 11. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule ist vom Dienstprüfungskommissionsvorsitz auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 bzw. § 67 VBG 1948 anzurechnen. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Die Grundausbildungsverordnung der Volksanwaltschaft tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. Die vor dem 1. Juli 2023 geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für die Volksanwaltschaft treten mit demselben Tag außer Kraft.
(2) Die Inhalte von Grundausbildungen, welche vor dem 1. Juli 2023 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen des § 11 auf die Grundausbildung anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. Juli 2023 gültigen Bestimmungen abzuschließen.
Schwarz
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