157. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Eignungsprüfungsverordnung - Inneres geändert wird
Aufgrund des § 7 Abs. 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2022, und des § 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung von Prüfungen zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbenden in den Exekutivdienst und von Bewerbern und Bewerberinnen für bestimmte Verwendungen (Eignungsprüfungsverordnung - Inneres), BGBl. II Nr. 400/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 84/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „des sportmotorischen Tests (§ 16 Abs. 1) oder“.
2. In § 3 Abs. 1 wird in Z 2 der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt, entfällt die bisherige Z 3 und erhält die geltende Z 4 die Ziffernbezeichnung „3.“.
3. In § 3 Abs. 2 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 und 2“ ersetzt.
4. In § 6 Abs. 2 entfällt das Zitat „, § 16 Abs. 4“.
5. § 7 Abs. 4 lautet:
„(4) Wird eine Auffälligkeit im klinisch-psychiatrischen Testverfahren festgestellt, hat der oder die Aufnahmewerbende die Möglichkeit, im Zuge der Eignungsprüfung eine Begutachtung durch einen seitens der Behörde gemäß § 4 zur Verfügung gestellten Facharzt für Psychiatrie und Neurologie oder klinischen Psychologen vornehmen zu lassen. Widerlegt dieses Gutachten die Auffälligkeit, erfolgt die Zulassung zum nachfolgenden Testteil. Bestätigt dieses Gutachten die Auffälligkeit, bleibt diese als medizinischer Ausschließungsgrund dauerhaft aufrecht.“
6. § 11 Abs. 5 lautet:
„(5) Sofern es die angestrebte Verwendung erfordert, hat das Bundesministerium für Inneres den geforderten Mindestausprägungsgrad in den zu untersuchenden Bereichen (§ 10 Abs. 2) festzulegen. Erreicht der oder die Aufnahmewerbende den festgelegten Mindestausprägungsgrad in einem oder mehreren Testteilen nicht, ist eine einmalige Wiederholung des jeweiligen Testteils nach frühestens sechs Monaten zulässig.“
7. In § 14 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „und körperlichen Eignung“ ein Beistrich und die Wortfolge „worunter auch die körperliche Eignung zur Sportausübung fällt,“ eingefügt.
8. In § 14 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „in Form eines Screenings“.
9. § 16 samt Überschrift entfällt.
10. In § 17 entfällt der zweite Satz.
11. In § 22 entfällt das Zitat „, § 16 Abs. 4“.
12. § 23 samt Überschrift lautet:
„Anwendbare Bestimmungen
§ 23. Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 bis 4, 5, 8 bis 10, 11 Abs. 1, 2 und 4, 12 Abs. 1 und 3, 13 bis 15 gelten sinngemäß. § 7 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist gemäß § 7 Abs. 2 mit dem ersten Tag des Auswahlverfahrens für die betroffene Sonderverwendung zu laufen beginnt. § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Erreichen des jeweils festgelegten Mindestausprägungsgrads Voraussetzung für die Zulassung zum nachfolgenden Testteil des Auswahlverfahrens ist.“
13. Dem § 25 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die §§ 2 Abs. 2, 3, 6 Abs. 2, 7 Abs. 4, 11 Abs. 5, 14 Abs. 1 und 3, 17, 22, 23 samt Überschrift und 26 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 157/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 16 samt Überschrift außer Kraft.“
14. Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Alle bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 157/2023 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl. II Nr. 157/2023 mit der Maßgabe durchzuführen, dass die §§ 7 Abs. 4 und 11 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 84/2022 anzuwenden sind.“
Karner
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