12. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2023 im Bereich Urfahr-Dornach der A 7 Mühlkreis Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung A 7 Urfahr-Dornach 2023)
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022, wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 7 Mühlkreis Autobahn festgelegt:
- 1. für die Fahrtrichtung Freistadt
- a) der Abschnitt von km 13,17 der Richtungsfahrbahn Freistadt bis km 15,52 der Richtungsfahrbahn Freistadt bzw. km 0,54 der Ausfahrtsrampe 1 der Anschlussstelle Dornach sowie
- b) der Abschnitt von km 0,13 der Auffahrtsrampe 2 der Anschlussstelle Dornach bis km 15,52 der Richtungsfahrbahn Freistadt sowie
- 2. für die Fahrtrichtung A 1 West Autobahn
- a) der Abschnitt von km 15,52 der Richtungsfahrbahn A 1 West Autobahn bzw. km 0,13 der Auffahrtsrampe 2 der Anschlussstelle Dornach bis km 13,33 der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Freistadt sowie
- b) der Abschnitt von km 15,52 der Richtungsfahrbahn A 1 West Autobahn bis km 0,54 der Ausfahrtsrampe 1 der Anschlussstelle Dornach.
§ 2. Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.
§ 3. (1) Die Section Control-Messstreckenverordnung A 7 Dornach-Treffling 2022, BGBl. II Nr. 145/2022, wird aufgehoben.
(2) Die Section Control-Messstreckenverordnung A 7 Voestbrücke 2 2022, BGBl. II Nr. 279/2022, wird aufgehoben.
Gewessler
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