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BGBl III 94/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXVII RV 1951 AB 1987 S. 207 . BR: AB 11209 S. 952 .)

94. Erklärung der Republik Österreich über die Rücknahme des österreichischen Einspruchs gegen den Beitritt der Republik der Philippinen zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

94.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Erklärung der Republik Österreich über die Rücknahme des österreichischen Einspruchs gegen den Beitritt der Republik der Philippinen zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Declaration

In accordance with Article 12, paragraph 2, of the Convention Abolishing the Requirement of Legalisation for Foreign Public Documents, the Republic of Austria had raised an objection to the accession of the Republic of the Philippines to the Convention.

Following a review of this objection, the Republic of Austria has decided to withdraw its objection to the accession of the Republic of the Philippines to the Convention.

Therefore, the Convention will enter into force between the Republic of Austria and the Republic of the Philippines as of 1 June 2023.

(Übersetzung)

Erklärung

Die Republik Österreich hatte gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 27/1968. einen Einspruch22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 128/2019. gegen den Beitritt der Republik der Philippinen zum Übereinkommen erhoben.

Nach einer Überprüfung dieses Einspruchs hat die Republik Österreich entschieden, ihren Einspruch gegen den Beitritt der Republik der Philippinen zum Übereinkommen zurückzunehmen.

Das Übereinkommen tritt daher zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen am 1. Juni 2023 in Kraft.

Die Erklärung wurde am 31. Mai 2023 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt.

Anlässlich ihres Beitritts haben die Philippinen nachstehende Erklärung abgegeben:

Der Beitritt der Philippinen zum Apostille-Übereinkommen gilt nicht für Vertragsparteien, die sie nicht als Staaten anerkennen. Die Regierung der Republik der Philippinen möchte die Aufmerksamkeit der Vertragsstaaten des Apostille-Übereinkommens auf die Abschnitte 4 und 5 des philippinischen Auslieferungsgesetzes (Präsidialdekret Nr. 1069 [s. 1977]) aufmerksam machen, die sich auf Dokumente beziehen, die der Regierung der Philippinen zur Unterstützung von Auslieferungsanträgen vorgelegt werden, und möchten mitteilen, dass das Apostille-Übereinkommen nicht die Bestimmungen des philippinischen Auslieferungsgesetzes ersetzt oder außer Kraft setzt. Die Beglaubigung durch Apostille nach dem Apostille-Übereinkommen erfüllt nicht die Anforderungen nach dem philippinischen Auslieferungsgesetz. An die Republik der Philippinen gerichtete Auslieferungsersuchen sind in der im philippinischen Auslieferungsgesetz vorgesehenen Weise zu übermitteln.

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens wurde das philippinische Außenministerium (Authentication Division, Office of Consular Affairs, Department of Foreign Affairs) als zuständige Behörde bestimmt.

Nehammer

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