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BGBl III 89/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

89. Kundmachung: Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

89. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben folgende weitere Staaten das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. III Nr. 93/2018, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 165/2022) ratifiziert:

Staaten:

Datum des Inkrafttretens

gemäß Art. 34 Abs. 2:

Mexiko11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

1. Juli 2023

Vietnam11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

1. September 2023

Weiters hat Malaysia22 Ratifikation kundgemacht in BGBl. III Nr. 113/2021. am 10. November 2022 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:

a) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Malaysia die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen;

b) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens gibt Malaysia das zusätzliche Abkommen bekannt, welches in den Geltungsbereich seines Vorbehalts nach Art. 17 Abs. 3 lit. a fällt,

b) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Malaysia zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5, Art. 7 Abs. 17 lit. a, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs. 7, Art. 16 Abs. 6 lit. a und Art. 16 Abs. 6 lit. b Z ii vor.11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

Edtstadler

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