89. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben folgende weitere Staaten das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. III Nr. 93/2018, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 165/2022) ratifiziert:
Weiters hat Malaysia2 am 10. November 2022 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
a) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Malaysia die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen;
b) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens gibt Malaysia das zusätzliche Abkommen bekannt, welches in den Geltungsbereich seines Vorbehalts nach Art. 17 Abs. 3 lit. a fällt,
b) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Malaysia zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5, Art. 7 Abs. 17 lit. a, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs. 7, Art. 16 Abs. 6 lit. a und Art. 16 Abs. 6 lit. b Z ii vor.1
Edtstadler
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