113. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben folgende weitere Staaten das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. III Nr. 93/2018, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 223/2020) ratifiziert:
Weiters hat Lettland2 am 20. April 2021 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
- a) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Lettland die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen;
- b) Notifiziert Lettland das Datum des Inkrafttretens des Änderungsrechtsaktes, der in der Liste der zuvor gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii des Mehrseitigen Übereinkommens notifizierten Abkommen angeführt ist;
- c) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Lettland eine zusätzliche Notifikation nach Art. 16 Abs. 6 lit. b Z ii vor;
- d) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens gibt Lettland das zusätzliche Abkommen bekannt, das in den Geltungsbereich seines Vorbehalts nach Art. 17 Abs. 3 lit. a fällt.1
Ferner hat Dänemark am 29. Juni 2021 gegenüber dem Generalsekretär die Zurücknahme seines zweiten gemäß Art. 28 Abs. 2 lit. a des Mehrseitigen Übereinkommens angebrachten Vorbehalts3 notifiziert.
Edtstadler
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