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BGBl III 59/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

59. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

59. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Finnland am 24. März 2023 seine Ratifikationsurkunde zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. III Nr. 104/2012, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 35/2023) hinterlegt und dabei den Vorbehalt erklärt, sich durch die Bestimmung des Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens hinsichtlich der in Art. 25 Abs. 1 lit. a genannten Aufhebung der Adoption von Kindern nicht gebunden zu erachten. Überdies hat Finnland am gleichen Tag die in den Art. 31 und 32 des Übereinkommens vorgesehenen Erklärungen abgegeben.

Edtstadler

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