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BGBl III 45/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

45. Kundmachung: Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung
[CELEX-Nr. 32022L2407 ]

45. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 1. Juli 2022, C.N.158.2022.TREATIES-XI.D.6, und vom 1. September 2022, C.N.272.2022.TREATIES-XI.D.6, wurden Änderungen an der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung (BGBl. III Nr. 67/2008, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 32/2021) gemäß Art. 20 Abs. 5 des Übereinkommens angenommen und sind für alle Vertragsparteien mit 1. Jänner 2023 in Kraft getreten.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 7. März 2022, C.N.63.2022.TREATIES-XI.D.6, sowie vom 1. Oktober 2022, C.N.292.2022.TREATIES-XI.D.6 und C.N.293.2022.TREATIES-XI.D.6, wurden Korrekturen an der dem ADN beigefügten Verordnung von den Vertragsparteien angenommen.

Die Änderungen einschließlich der Korrekturen an der dem ADN beigefügten Verordnung lauten wie folgt:

[Änderungen an der deutschsprachigen Übersetzung der Verordnung, siehe Anlagen]

[Änderungen der Verordnung in französischer Sprache (authentischer Wortlaut), siehe Anlagen]

Mit dieser Kundmachung wird die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2407 der Kommission vom 20. September 2022 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 317 vom 9.12.2022 S. 64, umgesetzt.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Edtstadler

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