vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 42/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

42. Kundmachung: Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)

42. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)

Österreich hat am 28. Februar 2023 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats eine Erklärung abgegeben, derzufolge die Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Art. 5 Abs. 5 des Übereinkommens des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert), BGBl. III Nr. 155/2021, wie folgt geändert wird:

„Gemäß Art. 5 Abs. 2 und 5 des Übereinkommens bestimmt die Republik Österreich das

  1. Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

    Sektion IV - Wirtschaftsstandort, Innovation und Internationalisierung

  2. Sektion IV - Wirtschaftsstandort, Innovation und Internationalisierung

    Abteilung IV/5 - Ansiedlungen und Unternehmensservice

  3. Abteilung IV/5 - Ansiedlungen und Unternehmensservice

    1010 Wien, Stubenring 1

  4. 1010 Wien, Stubenring 1

als die zuständige Behörde, bei der Anträge auf Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion einzureichen sind. Daher ist das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft offiziell für die Erteilung der Genehmigung für die Gemeinschaftsproduktion von Filmproduktionen zuständig.“

Edtstadler

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)