200. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend die teilweise Suspendierung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Durch Verbalnote vom 8. August 2023 hat die Regierung der Russischen Föderation die teilweise Suspendierung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll, BGBl. III Nr. 10/2003 idF BGBl. III Nr. 89/2019, ausgesprochen. Mit Kundmachung sind die Art. 5 bis einschließlich Art. 22, Art. 24, die Art. 26.1 und Art. 26.2 dieses Abkommens sowie die folgenden Bestimmungen des Protokolls zu diesem Abkommen bis auf weiteres als suspendiert anzusehen: Ergänzung zu Art. 5, Ergänzung zu Art. 6, Ergänzung zu Art. 7, Ergänzung zu den Art. 7 und 9 sowie Ergänzung zu Art. 25.
Edtstadler
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)