103. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Laut Depositarmitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 13. Oktober 2022, C.N.350.2022.TREATIES-XI.B.14, sind die nachstehenden Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 21/2021) gemäß Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens angenommen worden und mit 1. Jänner 2023 in Kraft getreten.
[Änderungen der Anlagen A und B in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Änderungen der Anlagen A und B in französischer Sprache (authentischer Wortlaut) siehe Anlagen]
In der deutschen Fassung sind auch Korrekturen aufgeführt, die nur die Übersetzung betreffen.
In der authentischen französischen Fassung und der deutschen Übersetzung wurden die Dokumente ECE/TRANS/WP.15/256, ECE/TRANS/WP.15/256/Add.1, ECE/TRANS/WP.15/256/Corr.1, ECE/TRANS/WP.15/256/Corr.2 zusammengeführt. Redaktionelle Korrekturen, die nur die französische Sprache betreffen (C.N.433.2022.TREATIES-XI.B.14) sowie redaktionelle Aspekte der von der WP.15 angenommenen Folgeänderungen zu den Änderungen 2023 des ADR, die mit dem ADR 2025 in Kraft treten (ECE/TRANS/WP.15/2022/R.4), wurden ebenso berücksichtigt. Die Quelle der jeweiligen Änderung, Korrektur oder Ergänzung ist aus entsprechenden redaktionellen Hinweisen im Text ersichtlich.
Mit dieser Kundmachung wird die Richtlinie 2022/2407/EU zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 317 vom 9.12.2020 S. 64, hinsichtlich des Anhangs I umgesetzt.
Anlage 1
Anlage 2
Edtstadler
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