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BGBl I 94/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

94. Bundesgesetz: Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011
(NR: GP XXVII IA 2600/A AB 1501 S. 162 . BR: 10979 AB 10989 S. 942.)

94. Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 104 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 104a. Verlust der Rechte als Speicherunternehmen“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 105 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 105a. Ermächtigung für Ressortübereinkommen über gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen“

3. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Unmittelbare Bundesvollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“

4. § 7 Abs. 1 Z 16 letzter Halbsatz lautet:

„Unternehmen gemäß Z 58, § 13 und § 17 sowie Betreiber von Speicheranlagen sind Erdgasunternehmen;“

5. In § 7 Abs. 1 Z 38 wird nach dem Wort „Speicherunternehmen“ die Wortfolge „sowie Betreiber von Speicheranlagen,“ eingefügt.

6. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Speicheranlagen auf dem Hoheitsgebiet Österreichs sind an das jeweilige Marktgebiet anzuschließen.“

7. In § 18 Abs. 1 Z 22 wird nach der Wortfolge „gemäß § 87 Abs. 3“ die Wortfolge „und 6“ eingefügt.

8. In § 18a Abs. 1 und in § 87 Abs. 6 entfällt jeweils das Wort „unmittelbare“.

9. § 102 Abs. 2 Z 15 lautet:

  1. „15. Bestimmungen, nach welchen Kriterien und in welcher Weise nicht genutzte kommittierte Speicherkapazitäten Dritten gemäß § 104 Abs. 3 und 4 zugänglich gemacht werden;“

10. (Verfassungsbestimmung) § 104 Abs. 3 lautet:

„(3) (Verfassungsbestimmung) Der Speichernutzer ist verpflichtet, die von ihm vollständig oder teilweise systematisch nicht genutzte gebuchte Kapazität unverzüglich über eine Sekundärmarktplattform anzubieten oder dem Speicherunternehmen unter Aufrechterhaltung seiner vertraglichen Rechte und Pflichten zurückzugeben.“

11. (Verfassungsbestimmung) Dem § 104 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) (Verfassungsbestimmung) Kommt der Speichernutzer der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nicht nach, entzieht das Speicherunternehmen dem Speichernutzer nach unverzüglicher schriftlicher Ankündigung unverzüglich seine gebuchten, jedoch systematisch ungenutzten Speicherkapazitäten im Umfang der systematischen Nichtnutzung jeweils bis zum nächstfolgenden 31. März. Speicherkapazitäten, die von Stromerzeugungsanlagen zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen gemäß § 23 Abs. 2 Z 5 ElWOG 2010 oder zur Bereitstellung von Regelreserve auf Stromregelreservemärkten benötigt werden, gelten nicht als systematisch ungenutzt. Das Speicherunternehmen hat die entzogenen Kapazitäten zu vermarkten und den Erlös, abzüglich einer dem Speicherunternehmen zufallenden angemessenen Bearbeitungsgebühr, mit dem Speicherentgelt des betroffenen Speichernutzers höchstens bis zum Ausmaß des vereinbarten Speicherentgelts gegenzurechnen. Die sich aus dem Speichernutzungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten verbleiben in dem Umfang beim Speichernutzer, in dem die Speicherkapazitäten vom Speicherunternehmen nicht vermarktet werden. Nähere Festlegungen dazu und zur Verpflichtung gemäß Abs. 3 kann die Regulierungsbehörde mit Verordnung treffen. Solange diese Festlegungen nicht getroffen wurden, gelten jedenfalls jene gebuchten Speicherkapazitäten als systematisch ungenutzt, die zum 1. Juli 2022 oder in den Folgejahren jeweils zum 1. Juli im Ausmaß von weniger als 10 % vom jeweiligen Speichernutzer genutzt wurde, und sind diese im Ausmaß ihrer Nichtnutzung zu entziehen.“

12. (Verfassungsbestimmung) Nach § 104 wird folgender § 104a samt Überschrift eingefügt:

„Verlust der Rechte als Speicherunternehmen

§ 104a. (Verfassungsbestimmung) (1) Ein Speicherunternehmen verliert seine Rechte als Speicherunternehmen, wenn

  1. 1. die hierfür erforderlichen Verträge mit dem Betreiber der Speicheranlage, dem Eigentümer oder dem Verfügungsberechtigten des Speichers nicht mehr aufrecht sind,
  2. 2. der Netzanschluss oder Netzzugang an ein Marktgebiet gemäß § 12 Abs. 1 verloren geht,
  3. 3. das Unternehmen, seine zur Vertretung nach außen berufenen Personen oder verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG mindestens dreimal wegen vorsätzlicher Übertretung oder wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bestraft worden sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Person des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der Funktion zu befürchten ist,
  4. 4. das Unternehmen in Zeiträumen, in denen eine Krisenstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 ausgerufen wurde, gegen die Bestimmungen des § 97 Abs. 1, § 101, § 104 Abs. 4 oder § 170 Abs. 26 verstößt,
  5. 5. das Unternehmen über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten seine Pflichten gemäß § 105 Abs. 1 Z 8 kontinuierlich nicht erfüllt oder
  6. 6. die Fortführung des Betriebs behördlich untersagt wurde oder allfällige sonstige gesetzliche Voraussetzungen für die Ausübung der Rechte als Speicherunternehmen nicht mehr vorliegen.

(2) Der Verlust der Rechte als Speicherunternehmen ist, unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Entschädigungsansprüche, durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid festzustellen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Im Fall einer Feststellung des Verlusts der Rechte eines Speicherunternehmens nimmt der Betreiber der Speicheranlage vorübergehend die Funktion des Speicherunternehmens wahr und kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen; dabei gilt für den technischen Betreiber § 9 sinngemäß. Der Betreiber der Speicheranlage hat unverzüglich alle Schritte zu setzen, um Verträge mit Unternehmen, welche in Hinkunft als Speicherunternehmen diese Speicherkapazitäten verwalten wollen, abzuschließen. § 97 Abs. 1 gilt dabei sinngemäß. Diese Verträge sind auf höchstens drei Jahre zu befristen. Das verwaltende Speicherunternehmen hat die Kapazitäten, die aus dem Verlust der Rechte als Speicherunternehmen gemäß Abs. 2 resultieren, zu vermarkten und den Erlös, abzüglich einer angemessenen Bearbeitungsgebühr, an den Betreiber der Speicheranlage abzuführen. Dieser hat das somit vereinnahmte Speicherentgelt gegenüber dem ursprünglichen Speicherunternehmen höchstens bis zum Ausmaß des mit diesem vereinbarten Entgelts gegenzurechnen. Soweit Kapazitäten nicht vermarktet werden können, bleiben die Zahlungspflichten des ursprünglichen Speicherunternehmens gegenüber dem Betreiber der Speicheranlage vollinhaltlich aufrecht. Bestehende Speicherverträge mit Speichernutzern bleiben ebenso aufrecht.

(4) Werden einem Speicherunternehmen seine Rechte gemäß Abs. 2 zu Unrecht aberkannt, hat es das Recht, in die gemäß Abs. 3 abgeschlossenen Verträge einzutreten, wobei die Befristung auf höchstens drei Jahre gemäß Abs. 3 entfällt. In diesem Fall ist demjenigen Speicherunternehmen, welches seiner vertraglichen Rechte verlustig geht, eine angemessene Entschädigung zu gewähren.“

13. (Verfassungsbestimmung) In § 104a Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „§ 104 Abs. 4 oder“.

14. In § 105 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende Z 8 wird angefügt:

  1. „8. für ihre Speicheranlagen den Netzanschluss und Netzzugang an das inländische Netz unter höchstmöglicher Ausnutzung der verfügbaren Kapazität zu gewährleisten und die dafür erforderlichen Verträge insbesondere mit dem Netzbetreiber abzuschließen.“

15. Nach § 105 wird folgender § 105a samt Überschrift eingefügt:

„Ermächtigung für Ressortübereinkommen über gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen

§ 105a. Sofern die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Übereinkommen über die gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen im Hoheitsgebiet Österreichs mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Drittstaaten abschließen. Dabei sind insbesondere unionsrechtliche Befüllungsziele für Speicheranlagen zu berücksichtigen.“

16. § 159 Abs. 2 Z 13 lautet:

  1. „13. seinen Pflichten als Speicherunternehmen oder Speichernutzer gemäß § 97 oder § 99 bis § 105 oder § 170 Abs. 25 bis 29 nicht nachkommt;“

17. (Verfassungsbestimmung) Dem § 169 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) (Verfassungsbestimmung) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 samt Überschrift, § 7 Abs. 1 Z 16 und 38, § 9, § 12 Abs. 7, § 18 Abs. 1 Z 22, § 18a Abs. 1, § 87 Abs. 6, § 102 Abs. 2 Z 15, § 104 Abs. 3 und 4, § 104a samt Überschrift in der Fassung der Z 12 des genannten Bundesgesetzes, § 105 Abs. 1 Z 7 und 8, § 105a samt Überschrift, § 159 Abs. 2 Z 13 sowie § 170 Abs. 25 bis 29 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 104 Abs. 3 und 4 sowie § 104a sind auch auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen ereignet haben.

(11) (Verfassungsbestimmung) § 104a Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Z 13 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2022 tritt mit 1. Juni 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten § 102 Abs. 2 Z 15 sowie § 104 Abs. 3 und 4 außer Kraft.“

18. (Verfassungsbestimmung) Dem § 170 werden folgende Abs. 25 bis 29 angefügt:

„(25) (Verfassungsbestimmung) § 102 Abs. 2 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2022 gilt auch für bestehende Speichernutzungsverträge. Die hierdurch bedingten Änderungen bestehender Verträge berechtigen nicht zur Kündigung, teilweisen Kündigung oder Anpassung dieser Verträge durch Speichernutzer.

(26) (Verfassungsbestimmung) Speicherunternehmen, deren Speicheranlage nicht bereits an das inländische Netz angebunden ist, haben spätestens binnen eines Monats ab physischer Herstellung des Anschlusses in einem für die Verwaltung ihrer Speicherkapazität notwendigen Ausmaß ihrer Speicherkapazität einen Antrag auf Netzzugang und Netzzutritt am gemäß Abs. 27 bestimmten Anschlusspunkt zu stellen und die erforderlichen Verträge binnen angemessener Frist abzuschließen. Die hieraus entstehenden Aufwendungen können anteilig in angemessenem Ausmaß auch in bestehende Verträge mit Speichernutzern eingepreist werden und berechtigen diese nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung der Verträge.

(27) (Verfassungsbestimmung) Betreiber von Speicheranlagen, deren Speicheranlage nicht bereits gemäß § 105 Abs. 1 Z 8 an das inländische Netz angebunden ist, haben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle baulichen Maßnahmen für einen Netzanschluss am technisch geeigneten Anschlusspunkt, vorrangig auf der Netzebene 1, im technisch größtmöglichen Ausmaß zu treffen und die erforderlichen Verträge, insbesondere mit dem Netzbetreiber, binnen angemessener Frist abzuschließen. Die aus dieser Verpflichtung entstehenden Aufwendungen können anteilig in angemessenem Ausmaß auch in bestehende Verträge mit Speicherunternehmen eingepreist werden und berechtigen diese nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung der Verträge.

(28) (Verfassungsbestimmung) Bis zur Herstellung eines physischen Anschlusses gemäß Abs. 26 hat derjenige Netzbetreiber, an dessen Netz der Anschluss erfolgen soll, wenn technisch möglich einen provisorischen Anschluss unverzüglich selbst herzustellen und die hierfür erforderlichen Betriebsmittel vorläufig bereitzustellen. Die aus dieser Verpflichtung entstehenden Aufwendungen sind dem Betreiber der Speicheranlage gemäß Abs. 27 in Rechnung zu stellen.

(29) (Verfassungsbestimmung) Bis zur Bestimmung eines neuen Speicherunternehmens gemäß § 104a Abs. 3 hat der jeweilige Betreiber der Speicheranlage die Rechte und Pflichten eines Speicherunternehmens auszuüben. § 97 bis § 105 gelten sinngemäß.“

Van der Bellen

Nehammer

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