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BGBl I 200/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXVII RV 1676 AB 1706 S. 179 . BR: AB 11088 S. 946 .)

200. Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 1 B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen (IDSA-Vereinbarung)

200.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 1 B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen (IDSA-Vereinbarung)

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann - im folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a Abs. 1 B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:

Artikel 1

Gegenstand und Grundsatz

(1) Gegenstand der Vereinbarung sind die Errichtung und der Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria in Linz - im Folgenden „Universität“.

(2) Ausgehend von § 5 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, finanziert der Bund die Universität, das Land Oberösterreich trägt zur Finanzierung der Universität nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bei.

Artikel 2

Verpflichtungen des Bundes

(1) Der Bund verpflichtet sich, das Institute of Digital Sciences Austria durch Bundesgesetz als juristische Person des öffentlichen Rechts zu errichten und zu finanzieren.

(2) Der Bund verpflichtet sich unter Berücksichtigung seiner finanziellen Leistungsmöglichkeiten, seiner Anforderungen an die Universität und der Aufgabenerfüllung der Universität zur alleinigen Finanzierung folgender Bereiche:

  1. 1. Basisfinanzierung, welche die Deckung aller der Universität aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen in Forschung und Lehre beinhaltet, die nicht durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt werden,
  2. 2. Kosten für die Erstausstattung sowie Miet- und Betriebskosten für bestehende Gebäude der Universität Linz, die für die Universität genützt werden,
  3. 3. Kosten für die erforderliche Erstausstattung sowie Betriebskosten für die für die Zwecke der Universität erforderlichen neu zu errichtenden Gebäude samt funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen auf den in der Anlage 1 bezeichneten Grundstücken einschließlich Grundstückskosten.

(3) Zusätzlich zu den finanziellen Verpflichtungen gemäß Abs. 2 trägt der Bund 50 vH der Errichtungskosten für die für die Zwecke der Universität erforderlichen neu zu errichtenden Gebäude samt funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen auf den in der Anlage 1 bezeichneten Grundstücken. Die Errichtungskosten verstehen sich - soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung seitens der Universität besteht - brutto (Preisbasis 2021) und zuzüglich der zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich anfallenden Valorisierungen. Der Anteil des Bundes wird im Wege von Zahlungen an die Universität geleistet, welche sowohl Mietzahlungen der Universität als auch sämtliche erforderlichen mieterseitigen Instandhaltungskosten für die zu errichtenden Gebäude beinhalten.

(4) Der Bund wird zu diesem Zweck ab dem Jahr 2022 die sich aus der Aufstellung „Ausbau- und Finanzierungsplan Bund“ in Anlage 2 ergebenden Beträge für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode im Rahmen eines Globalbudgets zum Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit zur Verfügung stellen.

(5) Die vom Bund gemäß Abs. 4 zur Verfügung zu stellenden Beträge, basieren auf dem Wert 2024 und werden ausgehend von diesem Basisjahr 2024 nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) valorisiert. Soweit in diesem Betrag Personalkosten enthalten sind, erfolgt die Valorisierung analog zu § 12 Abs. 8 des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, Mieten für neu zu errichtende Gebäude sind mit dem Beginn der ersten Mietzahlung zu valorisieren.

Artikel 3

Verpflichtungen des Landes

(1) Das Land Oberösterreich trägt 50 vH der Errichtungskosten für die für die Zwecke der Universität erforderlichen neu zu errichtenden Gebäude samt funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen auf den in der Anlage 1 bezeichneten Grundstücken. Die Errichtungskosten verstehen sich - soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung seitens der Universität besteht - brutto (Preisbasis 2021) und zuzüglich der zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich anfallenden Valorisierungen (auf Basis des Baupreisindex - BPI „Hochbau“).

(2) Das Land Oberösterreich wird zu diesem Zweck die sich aus der Aufstellung „Ausbau- und Finanzierungsplan Land“ in Anlage 3 ergebenden Beträge für die einzelnen Jahre der Universität zum Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit zur Verfügung stellen.

(3) Der Verpflichtung nach Abs. 1 kann auch durch Übernahme von Landesanteilen von dritter Seite entsprochen werden, sofern das Land Oberösterreich den Bund rechtzeitig in Kenntnis setzt.

(4) Die vom Land Oberösterreich gemäß Abs. 2 zur Verfügung zu stellenden Beträge basieren auf dem Wert 2021 und werden ausgehend von diesem Basisjahr 2021 nach dem BPI „Hochbau“ valorisiert.

Artikel 4

Auflassung

(1) Sofern der laufende Betrieb der Universität eingestellt wird, refundiert der Bund dem Land Oberösterreich die gemäß Art. 3 bereits geleisteten Errichtungskosten abzüglich 4 vH für jedes Jahr widmungsgemäßer Nutzung der Gebäude ab der tatsächlichen Nutzung des jeweils fertiggestellten Gebäudes (nicht wertgesichert).

(2) Nach 25 Jahren - ab der tatsächlichen Nutzung des jeweils fertiggestellten Gebäudes - widmungsgemäßer Nutzung der Räumlichkeiten der Universität gilt die Rückzahlungsverpflichtung des Bundes als erloschen.

Artikel 5

Konsultationen und Evaluierung

(1) Eine Abweichung von den Finanzierungsplänen gemäß Anlage 2 und 3 ist unter Wahrung des Gesamtbetrages nur im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsparteien und unter Einbeziehung der Universität zulässig. Dazu informieren sich die Vertragsparteien zumindest jährlich, bis längstens 30. November über die bisherige Umsetzung sowie die nächsten geplanten Aufbauschritte und allfällige daraus resultierende Veränderungen der Finanzierungspläne.

(2) Ungeachtet der auf Dauer angelegten Errichtung ist im achten Bestandsjahr eine umfassende Beurteilung des Institute of Digital Sciences Austria durchzuführen und als Grundlage für eine Entscheidung über die weitere Entwicklung und Finanzierung desselben heranzuziehen.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. 1. die nach dem Oberösterreichischen Landes-Verfassungsgesetz erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes darüber vorliegt, sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Artikel 7

Geltungsdauer

Die Vereinbarung wird für die Dauer des rechtlichen Bestehens der Verpflichtungen des Landes Oberösterreich gemäß Art. 3 sowie Anlage 3 abgeschlossen. Davon ausgenommen ist Art. 4 (Auflassung), der auch darüber hinaus gilt.

Artikel 8

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hinterlegt.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 6 mit 12. Dezember 2022 in Kraft getreten.

Anlage 1 Flächenplan

Anlage 2 Ausbau- und Finanzierungsplan Bund

Jahresweise Darstellung der Bundeskosten für Lehre, Forschung und Gebäude - Budgetplan 2022-2036, exkl. Valorisierung

Kalenderjahr

Professuren / Äquivalente*)

Erstaustattung Prof.&Äqui.**)

(Re-)Invests***)

Betriebs- und Verwaltungskosten

Bundesanteil Gebäudekosten

Budgetplan Bund****)

2022

1 720 000

2 000 000

257 992

3 208 599

513 409

7 700 000

2023

3 010 000

1 500 000

451 486

4 740 048

898 466

10 600 000

2024

7 740 000

5 500 000

1 160 963

3 888 695

1 270 738

19 560 396

2025

12 900 000

6 000 000

1 934 939

-

2 257 599

23 092 538

2026

18 490 000

6 500 000

2 773 412

-

14 466 268

42 229 680

2027

24 080 000

6 500 000

3 611 886

-

4 669 933

38 861 819

2028

29 670 000

6 500 000

4 450 359

-

7 404 933

48 025 292

2029

35 260 000

6 500 000

5 288 833

-

18 404 933

65 453 766

2030

40 420 000

6 000 000

6 062 808

-

7 844 073

60 326 881

2031

45 580 000

6 000 000

6 836 784

-

10 311 573

68 728 356

2032

49 880 000

5 000 000

7 481 763

-

10 311 573

72 673 336

2033

54 180 000

5 000 000

8 126 743

-

10 311 573

77 618 315

2034

58 050 000

4 500 000

8 707 224

-

10 548 456

81 805 680

2035

61 490 000

4 000 000

9 223 208

-

22 548 456

97 261 664

2036

64 500 000

3 500 000

9 674 694

-

14 080 852

91 755 545

*) Enthält wissenschaftliches und administratives Personal, sowie anteilige Betriebs- und Verwaltungskosten.

**) Enthält Forschungsinfrastruktur für neu zu berufende Professuren/Äquivalente.

***) Enthält Forschungs-, Lehr- und Verwaltungsinfrastruktur.

****) Beträge 2022-2024 nominell, ab 2025 wird auf Preisbasis 2024 valorisiert.

Anlage 3 Ausbau- und Finanzierungsplan Land

Jahresweise Darstellung der Kosten des Landes Oberösterreich für Gebäude - Budgetplan 2025-2036, exkl. Valorisierung

Kalenderjahr

Bauteil 1:The Hub

Rechenzentrum

Technik Rechenzentrum

Bauteil 2

Bauteil 3

Pauschale Aufbaukosten*)

Budgetplan Land Oberösterreich

2022

-

-

-

-

-

-

-

2023

-

-

-

-

-

477 150

477 150

2024

-

-

-

-

-

477 150

477 150

2025

13 922 286

2 955 000

-

-

-

-

16 877 286

2026

13 922 286

2 955 000

-

-

-

-

16 877 286

2027

13 922 286

-

8 865 000

-

-

-

22 787 286

2028

-

-

-

10 375 318

-

-

10 375 318

2029

-

-

-

10 375 318

-

-

10 375 318

2030

-

-

-

10 375 318

-

-

10 375 318

2031

-

-

-

-

-

-

-

2032

-

-

-

-

-

-

-

2033

-

-

-

-

-

-

-

2034

-

-

-

-

9 481 017

-

9 481 017

2035

-

-

-

-

9 481 017

-

9 481 017

2036

-

-

-

-

9 481 017

-

9 481 017

Summe

41 766 858

5 910 000

8 865 000

31 125 954

28 443 051

954 300

117 065 163

*) Diese Beträge sind jeweils bis 30. Juni fällig und stellen die Abgeltung der Differenz auf die vereinbarten 50 % der Errichtungskosten dar. Diese Beträge werden nicht valorisiert.

Anlage 1

Anlage 1 

Edtstadler

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