17. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 216/2021, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 66 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Personen, die in den Monaten Jänner bis Februar 2022 mindestens 30 Tage eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Z 9 bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung (Teuerungsausgleich) in Höhe von 150 Euro. Abs. 1 zweiter und dritter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. § 67 ist auf diese Einmalzahlung nicht anzuwenden. Diese Einmalzahlung ist unpfändbar.“
2. Dem § 79 wird nach Abs. 176 folgender Abs. 177 angefügt:
„(177) § 66 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2022 tritt mit 1. März 2022 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 215/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 1b wird der Ausdruck „60 Mio. €“ durch den Ausdruck „90 Mio. €“ ersetzt.
2. Dem § 10 wird nach Abs. 78 folgender Abs. 79 angefügt:
„(79) § 13 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2022 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des COVID-19-Gesetz Armut
Das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut), BGBl. I Nr. 135/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 250/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 5c samt Überschrift lautet:
„Weitere Mittel zur Bekämpfung COVID-19-bedingter Armutsfolgen
§ 5c. (1) Zur Bekämpfung der sozialen und armutsrelevanten Folgen der COVID-19-Pandemie und entsprechender Präventionsarbeit werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Budgetmittel zusätzlich zu den im Bundesfinanzgesetz 2022 in der UG 21 vorgesehenen Budgets in Höhe von 10 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Aus diesen Mitteln können insbesondere Projekte zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, zur Vermeidung von Obdachlosigkeit und zur Versorgungssicherheit durchgeführt werden.
(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden weitere Mittel zusätzlich zu den im Bundesfinanzgesetz 2022 in der UG 21 vorgesehenen Budgets in Höhe von 44 Millionen Euro bereitgestellt. Damit sollen Haushalte mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug bei der Bewältigung gestiegener Lebenshaltungskosten, insbesondere beim Heizen, unterstützt werden.
(3) Als Zuwendung gemäß Abs. 2 werden 300 Euro pro Haushalt gewährt. § 4 gilt sinngemäß. Minderausgaben bei Zuwendungen gemäß Abs. 2 können für Projekte gemäß Abs. 1 verwendet werden und sind jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorzusehen oder gegebenenfalls aus Rücklagen zu entnehmen.“
2. In § 5d wird die Wortfolge „einmaligen Betrag von 150 Euro“ durch die Wortfolge „Betrag von 300 Euro“ ersetzt.
3. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) §§ 5c und 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2022 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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