171. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 57 Abs. 3 und in § 58 wird jeweils die Wortfolge „amtliche Legitimationen (§ 62)“ durch die Wortfolge „Gewerbelegitimationen im Sinne des § 62“ ersetzt.
2. § 62 samt Überschrift lautet:
„Gewerbelegitimationen
§ 62. (1) Dem Gewerbetreibenden, der dazu verpflichtet ist, eine Gewerbelegitimation mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen, ist auf Antrag eine Gewerbelegitimation von der Behörde auszustellen. Auf Antrag des Gewerbetreibenden, dessen Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, eine Gewerbelegitimation mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen, ist jenem Arbeitnehmer eine Gewerbelegitimation von der Behörde auszustellen. Hinsichtlich des Arbeitnehmers ist gleichzeitig das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Gewerbetreibenden nachzuweisen. Der Antrag hat die für die Ausstellung der Gewerbelegitimation jeweils erforderlichen Daten im Sinne des § 62a Abs. 1 oder Abs. 2 sowie einen Nachweis der Identität des Antragstellers zu enthalten. Der Antragsteller ist von der Anführung von Daten entbunden, die bereits im Gewerbeinformationssystem Austria eingetragen sind oder über die sich die Behörde durch automationsunterstützte Abfrage im Sinne des § 365a Abs. 5 Kenntnis verschaffen kann.
(2) Die für den Gewerbetreibenden ausgestellte Gewerbelegitimation hat die in § 62a Abs. 1 genannten Daten zu enthalten. Die für den Arbeitnehmer ausgestellte Gewerbelegitimation hat die in § 62a Abs. 2 genannten Daten zu enthalten. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Gewerbelegitimation vorliegen, so hat die Behörde den gemäß § 62a Abs. 3 beauftragten Auftragsverarbeiter ohne Aufschub mit der Herstellung zu befassen und ihm die erforderlichen Daten im Sinne des § 62a Abs. 1 oder 2 zu übermitteln.
(3) Die Behörde hat dem Gewerbetreibenden eine mit zwei Monaten befristet gültige Bestätigung über die Einbringung des Antrags auszustellen. Im Fall des Antrags auf Ausstellung einer Gewerbelegitimation für einen Arbeitnehmer hat die Bestätigung den Namen des Arbeitnehmers anzuführen. Die Bestätigung gilt für die Dauer ihrer Gültigkeit als Gewerbelegitimation im Sinne des § 57 Abs. 3, § 58, § 108 Abs. 6 oder 7 oder § 130 Abs. 6. Die Gültigkeit der Bestätigung als Gewerbelegitimation endet spätestens mit der bescheidmäßigen Versagung der Ausstellung der Gewerbelegitimation.
(4) Die Ausstellung einer Gewerbelegitimation ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Gewerbetreibende nicht zur Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit berechtigt ist. Die Ausstellung der Gewerbelegitimation für einen Arbeitnehmer ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Arbeitnehmer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, die Verurteilung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Beschäftigung im Geschäftsbetrieb zu befürchten ist. Die Gewerbelegitimation ist durch die Behörde zu entziehen, wenn sich ergibt, dass die im ersten oder zweiten Satz angeführten Umstände nach Zustellung der Gewerbelegitimation eingetreten sind.
(5) Die Ausstellung einer neuen Gewerbelegitimation kann in folgenden Fällen beantragt werden:
- 1. bei bevorstehendem Ablauf der Gültigkeit nach Maßgabe des Abs. 6 erster und zweiter Satz;
- 2. bei Verlust der Gültigkeit im Sinne des Abs. 6 letzter Satz;
- 3. bei Verlust oder Diebstahl der Gewerbelegitimation unter Vorlage einer behördlichen Bestätigung, dass die Verlust- oder Diebstahlsanzeige bei der dafür zuständigen Behörde erstattet wurde;
- 4. bei der Änderung von Umständen, durch die eine behördliche Eintragung in der Gewerbelegitimation unrichtig wird.
(6) Die Gültigkeit der Gewerbelegitimation endet zehn Jahre nach dem Tag der Ausstellung. Die Ausstellung einer neuen Gewerbelegitimation ist frühestens sechs Monate vor dem Ende der Gültigkeit zu beantragen. Eine Gewerbelegitimation verliert schon vor Ablauf der Frist im Sinne des ersten Satzes ihre Gültigkeit, wenn behördliche Eintragungen - etwa durch Beschädigungen - unkenntlich geworden sind, das Lichtbild den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt, das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers, für den die Gewerbelegitimation ausgestellt wurde, beendet wird oder mit der Ausstellung einer neuen Gewerbelegitimation.
(7) Die Gewerbelegitimationen haben den zur Kontrolle der Person und der Art der mitgeführten Muster notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Gewerbelegitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben, und dabei insbesondere die gewerbespezifische Bezeichnung der Legitimation, die Gestaltungsmerkmale sowie die Fälschungssicherheitsmerkmale festzulegen. In dieser Verordnung können auch Einzelheiten der Vorgangsweise bei der Ausstellung der Gewerbelegitimationen geregelt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat durch Verordnung unter Berücksichtigung des Vorliegens der technischen und organisatorischen Voraussetzungen den Zeitpunkt festzulegen, ab welchem Gewerbelegitimationen im Scheckkartenformat beantragt werden können.
(8) Soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, dürfen von den im § 51 angeführten natürlichen und juristischen Personen und sonstigen ausländischen Rechtsträgern Bestellungen im Inland nur unter Einhaltung der sinngemäß anzuwendenden §§ 54 bis 61 gesammelt oder entgegengenommen werden. Die Abs. 1 bis 4 gelten in diesem Fall nur für Personen, die über keine Legitimationskarte im Sinne des Art. 10 der Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten, BGBl. Nr. 85/1925, verfügen.“
3. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
„§ 62a. (1) Die Behörden sind ermächtigt, zum Zweck der Ausstellung der Gewerbelegitimationen die folgenden personenbezogenen Daten des antragstellenden Gewerbetreibenden in der Art zu verarbeiten, dass diese von der jeweiligen Behörde erhoben, gespeichert und dem Auftragsverarbeiter zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben zur Verfügung gestellt werden:
- 1. Vorname(n) und Familienname,
- 2. akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die aufgrund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können,
- 3. Geburtsdatum,
- 4. genaue Bezeichnung der Gewerbeberechtigung,
- 5. Gewerbestandort,
- 6. Lichtbild,
- 7. ausstellende Behörde,
- 8. Ausstellungsdatum,
- 9. Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer,
- 10. Nummer der Legitimationskarte.
(2) Die Behörden sind ermächtigt, zum Zweck der Ausstellung der Gewerbelegitimationen für Arbeitnehmer die folgenden personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, für den die Ausstellung der Gewerbelegitimation beantragt wird, in der Art zu verarbeiten, dass diese von der jeweiligen Behörde erhoben, gespeichert und dem Auftragsverarbeiter zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben zur Verfügung gestellt werden:
- 1. Vorname(n) und Familienname,
- 2. akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die aufgrund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können,
- 3. Geburtsdatum,
- 4. genaue Bezeichnung der Gewerbeberechtigung des Arbeitgebers,
- 5. Vorname und Familienname oder Bezeichnung des Arbeitgebers,
- 6. Gewerbestandort des Arbeitgebers,
- 7. Lichtbild,
- 8. ausstellende Behörde,
- 9. Ausstellungsdatum,
- 10. Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer,
- 11. Nummer der Legitimationskarte.
(3) Für die Einbringung der personenbezogenen Daten nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 in die Gewerbelegitimationen bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, für die Behörden als Verantwortliche nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 3 DSGVO zum Zweck der Herstellung der Gewerbelegitimationen eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO wahrzunehmen.
(4) Die verarbeiteten Daten im Sinne des Abs. 1 und Abs. 2 sind durch die Verantwortlichen und durch den Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald diese für den Zweck der Ausstellung einer Gewerbelegitimation nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung der Gewerbelegitimation. Zum Zweck der Ausstellung von neuen Gewerbelegitimationen in den Fällen des § 62 Abs. 5 darf die Behörde die Legitimationskartennummer, den Vor- und Nachnamen des Legitimationsinhabers und das Datum des Ablaufs der Gültigkeit bis zum Zeitpunkt der Ausstellung einer neuen Gewerbelegitimation oder bis spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Gültigkeit speichern Diese Löschungsverpflichtungen beziehen sich nicht auf die elektronische Aktenführung (ELAK) der Behörden.
(5) Der Auftragsverarbeiter hat die Zustellung des Dokuments entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.“
4. § 108 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Behörde hat dem Gewerbeberechtigten auf Antrag eine Gewerbelegitimation (§ 62) auszustellen.“
5. In § 108 Abs. 6 wird die Wortfolge „die Legitimation gemäß Abs. 4“ durch die Wortfolge „eine Gewerbelegitimation im Sinne des § 62“ ersetzt.
6. § 108 Abs. 7 und Abs. 8 lauten:
„(7) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet werden, eigenberechtigt sein. Ein Arbeitnehmer hat bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten eine Gewerbelegitimation im Sinne des § 62 mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes als vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Sinne des § 373a Abs. 1.
(8) Abweichend von § 62 Abs. 4 zweiter Satz ist die Ausstellung der Gewerbelegitimation zu versagen, wenn gegen den Arbeitnehmer eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 108 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.“
6a. § 109 Abs. 6 lautet:
„(6) Personen, die das Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion, zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff sowie zur Haarentfernung mittels Laser berechtigt.“
7. § 129 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Behörde hat den zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive Berechtigten auf Antrag eine Gewerbelegitimation im Sinne des § 62 auszustellen.“
8. In § 130 Abs. 6 wird die Wortfolge „Legitimation gemäß § 129 Abs. 3 bzw. gemäß Abs. 7 dieses Paragraphen“ durch die Wortfolge „Gewerbelegitimation im Sinne des § 62“ ersetzt.
9. § 130 Abs. 7 lautet:
„(7) Abweichend von § 62 Abs. 4 zweiter Satz ist die Ausstellung der Gewerbelegitimation für den Arbeitnehmer zu versagen, wenn gegen den Arbeitnehmer eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.“
10. In § 364 wird nach dem Wort „entsprechen“ die Wortfolge „oder ungültig geworden sind“ eingefügt.
11. § 365a Abs. 1 Z 13 lautet:
- „13. beim Gewerbe des Immobilientreuhänders eine Haftungsabsicherung gemäß § 117 Abs. 7 sowie bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit (§ 94 Z 76), angemeldet haben, auch
- a) jene anderen Vertragsstaaten des EWR, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist einschließlich die Adresse einer ausländischen Niederlassung, Familienname und Vorname des Repräsentanten dieser Niederlassung,
- b) die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des § 137c Abs. 1 oder 2,
- c) einen Hinweis, ob die Absicherung nach § 137c Abs. 1 oder 2 erfolgt,
- d) eine Haftungsabsicherung gemäß § 136a Abs. 12,
- e) gegebenenfalls entweder die Tätigkeit als Wertpapiervermittler oder als gebundener Vermittler,
- f) der Vermerk der Einleitung eines Entziehungsverfahrens und
- g) im Fall von Verständigungen gemäß § 137b Abs. 7, die in diesen enthaltenen Daten,“
12. § 365b Abs. 1 Z 10 lautet:
- „10. beim Gewerbe des Immobilientreuhänders eine Haftungsabsicherung gemäß § 117 Abs. 7 sowie bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit (§ 94 Z 76), angemeldet haben, auch
- a) die Namen der vertretungsbefugten Mitglieder des Leitungsorgans (Hinweis auf das Firmenbuch),
- b) jene anderen Vertragsstaaten des EWR, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist einschließlich die Adresse einer ausländischen Niederlassung, Familienname und Vorname des Repräsentanten dieser Niederlassung,
- c) die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des § 137c Abs. 1 oder 2,
- d) einen Hinweis, ob die Absicherung nach § 137c Abs. 1 oder 2 erfolgt,
- e) eine Haftungsabsicherung gemäß § 136a Abs. 12,
- f) gegebenenfalls entweder die Tätigkeit als Wertpapiervermittler oder als gebundener Vermittler,
- g) der Vermerk der Einleitung eines Entziehungsverfahrens und
- h) im Fall von Verständigungen gemäß § 137b Abs. 7, die in diesen enthaltenen Daten,“
13. Dem § 376 wird folgende Z 72 angefügt:
- „72. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2022 bereits ausgestellten Legitimationen gemäß der Gewerbelegitimationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974, bleiben weiterhin gültig, im Fall der Legitimation für Handlungsreisende bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer, und gelten für die in § 57 Abs. 3, § 58, § 108 Abs. 6 und § 130 Abs. 6 festgelegten Verpflichtungen als Legitimation bzw. als Gewerbelegitimation im Sinne des § 62. Wird eine Gewerbelegitimation im Sinne des § 62 in der Fassung BGBl. I Nr. 171/2022 beantragt, so verliert eine Legitimation gemäß der Gewerbelegitimationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974 mit der Zustellung der Gewerbelegitimation im Sinne des § 62 ihre Gültigkeit.“
14. Dem § 382 werden folgende Absätze 105, 106 und 107 angefügt:
„(105) § 109 Abs. 6, § 365a Abs. 1 Z 13 und § 365b Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(106) § 57 Abs. 3, § 58, § 62, § 62a, § 108 Abs. 4, 6, 7 und 8, § 129 Abs. 3, § 130 Abs. 6 und 7, § 364 und § 376 Z 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2022 treten mit dem in § 62 Abs. 7 letzter Satz genannten Zeitpunkt in Kraft.
(107) Verordnungen gemäß § 62 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2022 können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt erlassen werden. Vereinbarungen gemäß § 62a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2022 können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgeschlossen werden.“
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