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BGBl I 163/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

163. Bundesgesetz: Teuerungs-Entlastungspaket Teil II
(NR: GP XXVII RV 1662 AV 1702 S. 178. BR: AB 11098 S. 946.)

163. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert werden (Teuerungs-Entlastungspaket Teil II)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 wird der Betrag „11 000“ durch den Betrag „11 693“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 wird nach Z 16c folgende Z 16d eingefügt:

  1. „16d. Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing bis zu 200 Euro pro Kalenderjahr, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    1. a) Carsharing ist die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrern auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und vom Arbeitnehmer selbständig reserviert und genutzt werden können.
    2. b) Der Zuschuss darf nur für die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern mit einen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer gemäß § 6 Abs. 4 Normverbrauchsabgabegesetz verwendet werden.
    3. c) Der Zuschuss muss direkt an den Carsharing-Anbieter oder in Form von Gutscheinen geleistet werden.“

3. In § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b wird der Betrag „11 000“ jeweils durch den Betrag „11 693“ ersetzt.

4. In § 17 Abs. 5a Z 1 wird der Betrag „130 000“ durch den Betrag „165 000“ ersetzt.

5. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Betrag „11 000“ jeweils durch den Betrag „11 693“, der Betrag „18 000“ jeweils durch den Betrag „19 134“, der Betrag „31 000“ jeweils durch den Betrag „32 075“, der Betrag „60 000“ jeweils durch den Betrag „62 080“ und der Betrag „90 000“ jeweils durch den Betrag „93 120“ ersetzt.

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis eine Million Euro festgesetzten Grenzbeträge sowie die für die Anwendung des Abs. 4, des Abs. 5 Z 1 bis 3, des Abs. 6 und des Abs. 8 festgesetzten Beträge unterliegen einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des § 33a. Gleiches gilt für die in § 1 Abs. 4, § 34 Abs. 4 zweiter Teilstrich, § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich, § 42 Abs. 1 Z 3, § 99 Abs. 2 Z 2 und § 102 Abs. 3 festgesetzten Beträge sowie die Einkunftsgrenzen des § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b.“

c) In Abs. 4 wird der Betrag „494“ jeweils durch den Betrag „520“, der Betrag „669“ jeweils durch den Betrag „704“, der Betrag „220“ jeweils durch den Betrag „232“, der Betrag „6 000“ durch den Betrag „6 312“, der Betrag „29,20“ durch den Betrag „31“, der Betrag „43,80“ durch den Betrag „47“ und der Betrag „58,40“ durch den Betrag „62“ ersetzt.

d) In Abs. 5 Z 1 bis 3 wird der Betrag „400“ jeweils durch den Betrag „421“, der Betrag „690“ durch den Betrag „726“, der Betrag „12 200“ jeweils durch den Betrag „12 835“, der Betrag „13 000“ durch den Betrag „13 676“, der Betrag „650“ durch den Betrag „684“, der Betrag „16 000“ jeweils durch den Betrag „16 832“ und der Betrag „24 500“ durch den Betrag „25 774“ ersetzt.

e) In Abs. 6 wird der Betrag „2 200“ durch den Betrag „2 315“, der Betrag „1 214“ durch den Betrag „1 278“, der Betrag „19 930“ jeweils durch den Betrag „20 967“, der Betrag „25 500“ jeweils durch den Betrag „26 826“, der Betrag „825“ durch den Betrag „868“ und der Betrag „17 500“ durch den Betrag „18 410“ ersetzt.

f) In Abs. 8 wird der Betrag „400“ durch den Betrag „421“, der Betrag „500“ durch den Betrag „526“, der Betrag „650“ durch den Betrag „684“ und der Betrag „550“ durch den Betrag „579“ ersetzt.

6. Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:

„Inflationsanpassung

§ 33a. (1) Die steuerliche Mehrbelastung durch die kalte Progression (Abs. 2) ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzugelten.

(2) Als kalte Progression ist das inflationsbedingte Mehraufkommen an Einkommensteuer zu verstehen, das sich für das jeweilige Folgejahr als Differenz aus dem Steueraufkommen auf Grundlage von noch nicht nach § 33 Abs. 1a inflationsangepassten Beträgen und dem Steueraufkommen bei einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des § 33 Abs. 1a unter Zugrundelegung einer gemäß Abs. 3 ermittelten positiven Inflationsrate ergibt.

(3) Für die Ermittlung der Inflationsrate ist das arithmetische Mittel der für die Monate Juli des vorangegangenen Jahres bis Mai des laufenden Jahres sowie des vorläufigen Wertes für Juni des laufenden Jahres der von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Jahresinflationsraten des Verbraucherpreisindexes heranzuziehen. Das arithmetische Mittel ist auf das Zehntel eines Prozentpunktes zu runden.

(4) Für jedes Kalenderjahr erfolgt eine Anpassung der Beträge gemäß § 33 Abs. 1a im Ausmaß von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate (Abs. 3). Die so ermittelten Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Der Bundesminister für Finanzen hat die für das Folgejahr angepassten Beträge jeweils bis zum 31. August des laufenden Kalenderjahres im Wege einer Verordnung kundzumachen.

(5) Zur Abgeltung der noch nicht gemäß Abs. 4 berücksichtigten Inflationswirkungen hat die Bundesregierung bis 15. September jeden Jahres einen Ministerratsbeschluss zu fassen, der im Umfang des noch nicht erfassten Volumens der kalten Progression Entlastungsmaßnahmen für Bezieher von Einkünften, vor allem im Bereich der Einkommensteuer, zum Gegenstand hat. Grundlage dafür bildet ein bis 31. Juli vorzulegender Progressionsbericht (Abs. 6), der auch dem Nationalrat vorzulegen ist. Die zuständigen Bundesminister haben Gesetzesvorschläge für die Entlastungsmaßnahmen auszuarbeiten, die eine Wirksamkeit mit 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres vorsehen.

(6) Für den Progressionsbericht gilt:

  1. 1. Für das jeweilige Folgejahr sind darzustellen:
    1. a) Die Höhe der Inflationsrate gemäß Abs. 3,
    2. b) das prognostizierte Einkommensteueraufkommen auf Grundlage noch nicht nach § 33 Abs. 1a inflationsangepassten Beträgen,
    3. c) das prognostizierte Einkommensteueraufkommen bei einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des § 33 Abs. 1a sowie bei Inflationsanpassung des für die Anwendung des Höchststeuersatzes maßgebenden Grenzbetrages unter Zugrundelegung einer positiven Inflationsrate gemäß Abs. 3 sowie
    4. d) das prognostizierte Einkommensteueraufkommen unter Berücksichtigung der Inflationsanpassung gemäß Abs. 4.
    1. Für das prognostizierte Einkommensteueraufkommen ist die für das Folgejahr maßgebende Rechtslage heranzuziehen.
  2. 2. Der Ermittlung des prognostizierten Einkommensteueraufkommens gemäß Z 1 lit. b bis d ist eine wissenschaftlich fundierte geschätzte und simulierte Verteilung von Einkommen und relevanter sozioökonomischer Charakteristika zu Grunde zu legen.
  3. 3. Der Bundesminister für Finanzen hat zwei wirtschaftswissenschaftliche Forschungsinstitute mit der Erstellung des Progressionsberichtes zu betrauen und in einer Verordnung nähere Regelungen für die Erstellung des Berichtes sowie eine durchzuführende Evaluierung vorzusehen.“

7. In § 34 Abs. 4 zweiter Teilstrich und § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich wird jeweils der Betrag „6 000“ durch den Betrag „6 312“ ersetzt.

8. In § 42 Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „11 000“ durch den Betrag „11 693“ und der Betrag „12 000“ durch den Betrag „12 756“ ersetzt.

9. In § 99 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „2 000“ durch den Betrag „2 126“ ersetzt.

10. In § 102 Abs. 3 wird der Betrag „9 000“ durch den Betrag „9 567“ ersetzt.

11. In § 124b werden folgende Z 412 bis 414 angefügt:

  1. „412. § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Z 16d, § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b, § 33 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Z 3, § 99 Abs. 2 Z 2 und § 102 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022 sind erstmalig anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.

  1. 413. § 33 Abs. 1a und § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022 sind erstmalig anzuwenden, wenn

- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,

- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.

  1. 414. § 17 Abs. 5a Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. I Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 41 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Ab dem Kalenderjahr 2025 beträgt der Beitrag 3,7 v.H. der Beitragsgrundlage.“

2. § 41 Abs. 5a lautet:

„(5a) In den Kalenderjahren 2023 und 2024 beträgt der Beitrag 3,7 v.H., soweit dies

  1. 1. in einer anderen bundesgesetzlichen Vorschriften,
  2. 2. in einer Dienstordnung der Gebietskörperschaften,
  3. 3. in einer aufsichtsbehördlich genehmigten Dienst(Besoldungs)ordnung der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  4. 4. in der vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
  5. 5. in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden ist,
  6. 6. in einer Betriebsvereinbarung, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurde, oder
  7. 7. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern

    festgelegt ist.“

3. Dem § 55 wird folgender Abs. 59 angefügt:

„(59) § 41 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022 tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und ist erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2025 anzuwenden. § 41 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022 tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft, ist auf die Kalenderjahre 2023 und 2024 anzuwenden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 7 wird jeweils der Betrag „400 000“ durch den Betrag „600 000“ ersetzt.

2. In § 28 wird folgender Abs. 59 angefügt:

„(59) § 22 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und ist erstmals auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.“

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