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BGBl I 159/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXVII RV 1537 AB 1539 S. 167 . BR: AB 11055 S. 944 .)

159. Zusatzvereinbarung zur 3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau

159.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Zusatzvereinbarung zur 3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau

Präambel

Der Bund,

vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

das Land Niederösterreich und

das Land Wien,

vertreten jeweils durch den Landeshauptmann bzw. durch die Landeshauptfrau,

- im Folgenden insgesamt Vereinbarungsparteien genannt -

sind, in der Absicht effiziente Schutzmaßnahmen vor künftigen Hochwasserereignissen (bis HQ100, d.h. hundertjährlichen Hochwasserereignissen) an der österreichischen Donau der 2. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 201/2013, die am 30. Juni 2021 noch nicht begonnen wurden, umzusetzen, übereingekommen, die nachstehende Zusatzvereinbarung abzuschließen:

Artikel 1

Gegenstand

Die 3. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau weist eine Laufzeit von 2022 bis 2030 und einen Finanzierungsdeckel (d.h. maximal förderbare Kosten) von € 222.060.000 auf.

Um sicherzustellen, dass alle geplanten Vorhaben der 2. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 201/2013, umgesetzt werden können, wird mit der gegenständlichen Zusatzvereinbarung, für die Vereinbarungsparteien dieser, die Möglichkeit geschaffen, am 30. Juni 2021 noch nicht begonnene Vorhaben aus der 2. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 201/2013, mit nicht verbrauchten Mitteln der 3. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zu finanzieren.

Artikel 2

Finanzierungskriterien

Die Vereinbarungsparteien kommen überein, dass die in Art. 3 der 2. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau, BGBl. I Nr. 201/2013, genannten maximal förderbaren Kosten innerhalb einer Ländersumme überschritten werden können, sofern die in der 3. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau genannten maximal förderbaren Kosten innerhalb desselben Landes um die gleiche oder um eine höhere Summe unterschritten wird.

Artikel 3

Förderungskriterien

(1) Die gegenständliche Vereinbarung gilt ausschließlich für die Förderung von Vorhaben, die am 30. Juni 2021 noch nicht begonnen worden sind. Die Gewährung von Förderungen für andere Vorhaben, für den laufenden Betrieb sowie zur Durchführung von Instandhaltungen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

(2) Der Abschluss weiterer, ähnlicher Zusatzvereinbarungen bei Kostenüberschreitungen von Vorhaben der 2. und 3. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG wird durch die gegenständliche Vereinbarung explizit ausgeschlossen.

Artikel 4

Rechtliche Grundlagen

Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, wobei hierfür für jedes einzelne Projekt bzw. Teilprojekt ein entsprechender Förderungsvertrag gemäß dem genannten Bundesgesetz abzuschließen ist. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln 2014, BGBl. II Nr. 208/2014, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

Artikel 5

Auflösung

Diese Vereinbarung kann nur im schriftlichen Einvernehmen aller Vereinbarungsparteien aufgelöst werden.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten, insbesondere die Leistung aller Unterschriften der vertretungsbefugten Organe auf der Vereinbarungsurkunde, erfüllt sind,
  2. 2. beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen

    und

    1. und
  3. 3. die 3. Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau in Kraft getreten ist.

Artikel 7

Urschrift und Abschriften

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vereinbarungspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 6 mit 29. September 2022 in Kraft getreten.

Edtstadler

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