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BGBl I 158/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXVII RV 1536 AB 1538 S. 167 . BR: AB 11054 S. 944 .)

158. 3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau

158.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

3. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich und Wien über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau

Präambel

Der Bund,

vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

und

das Land Niederösterreich,

das Land Oberösterreich und

das Land Wien,

vertreten jeweils durch den Landeshauptmann bzw. durch die Landeshauptfrau,

- im Folgenden insgesamt Vereinbarungsparteien genannt -

sind, in der Absicht effiziente Schutzmaßnahmen vor künftigen Hochwasserereignissen (bis HQ100, d.h. hundertjährlichen Hochwasserereignissen) an der österreichischen Donau zu setzen, übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Gegenstand

Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, die zur Umsetzung eines Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau erforderlichen Vorhaben im Zeitraum 2022 bis 2030 durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen gemäß den Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, zu fördern. Die geplanten Vorhaben, auf deren Grundlage diese Vervollständigung des Hochwasserschutzes durchgeführt werden soll, sind in der Anlage 1 ersichtlich.

Artikel 2

Finanzierung

(1) Die Vereinbarungsparteien gehen von förderbaren Kosten für die Durchführung der in der Anlage 1 dargestellten Hochwasserschutzvorhaben im Bereich der österreichischen Donau in der Höhe von € 222.060.000 aus, die wie folgt zu bedecken sind:

- Bund 50 vH;

- betroffenes Land 30 vH;

- Antrag stellender Interessent 20 vH.

(2) Es wird festgehalten, dass die Summe von € 222.060.000 auf Berechnungen (Preisbasis 2019 inklusive Vorausvalorisierung) der jeweils zuständigen Länder basiert.

(3) Es wird weiters festgehalten, dass der Bund Kostenerhöhungen, die zu einer Erhöhung des Bundesanteils von € 111.030.000 führen, nicht mittragen wird. Kostenerhöhungen bei einzelnen Vorhaben sind innerhalb der vom Bund zur Verfügung gestellten Ländersumme (Anlage 1) zu bedecken oder vom jeweiligen Land und/oder Interessenten zu tragen.

Artikel 3

Laufzeit

(1) Die Vereinbarungsparteien kommen überein, die obigen förderbaren Kosten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung (Artikel 7) gemäß dem vereinbarten Zeitplan (Anlage 2) aufzubringen.

(2) Das Überschreiten der bis 2030 vorgesehenen Laufzeit dieser Vereinbarung und damit auch die Gewährung der aus dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Bundesmittel zur Finanzierung der in Anlage 1 angeführten Vorhaben, ist nach 2030 grundsätzlich nicht zulässig. Sollte ein Überschreiten dieser Laufzeit aufgrund von unvorhergesehenen Ereignissen dennoch unausweichlich sein, ist dies nur im Einvernehmen aller Vereinbarungsparteien und dem Bundesministerium für Finanzen oder im Einvernehmen zwischen dem jeweiligen Land, dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesministerium für Finanzen zulässig und darf zu keiner finanziellen Mehrbelastung des Bundes führen.

Artikel 4

Förderungsgegenstand

Förderungen im Sinne dieser Vereinbarung werden ausschließlich zur Durchführung der in Anlage 1 angeführten Vorhaben gewährt. Die Gewährung von Förderungen für den laufenden Betrieb sowie zur Durchführung von Instandhaltungen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

Artikel 5

Rechtliche Grundlagen

Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, wobei hierfür für jedes einzelne Projekt bzw. Teilprojekt ein entsprechender Förderungsvertrag gemäß dem genannten Bundesgesetz abzuschließen ist. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln 2014, BGBl. II Nr. 208/2014, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

Artikel 6

Auflösung

Diese Vereinbarung kann nur im schriftlichen Einvernehmen aller Vereinbarungsparteien aufgelöst werden.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten, insbesondere die Leistung aller Unterschriften der vertretungsbefugten Organe auf der Vereinbarungsurkunde, erfüllt sind

    und

  1. 2. beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.

Artikel 8

Urschrift und Abschriften

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vereinbarungspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.

Anlage 1 - Kosten Hochwasserschutz Donau für die Jahre 2022 - 2030

Anlage 2 - Zeitplan, Jahrestangenten, Bundesanteil;

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 7 mit 29. September 2022 in Kraft getreten.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Edtstadler

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