vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 139/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

139. Bundesgesetz: Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
(NR: GP XXVII RV 1492 AB 1586 S. 168 . BR: AB 11046 S. 943 .)
[CELEX-Nr.: 32021L1269 ]

139. Bundesgesetz, mit dem das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 - WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 70 lautet:

  1. „70. Der Ausdruck „Nachhaltigkeitsfaktoren“ bezeichnet Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088 .“

2. § 30 Abs. 11 lautet:

„(11) Der Konzepteur hat mit ausreichender Detailtiefe den potenziellen Zielmarkt für jedes Finanzinstrument und die Kundenarten zu bestimmen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, das Finanzinstrument vereinbar ist. Im Rahmen dieses Prozesses hat der Konzepteur etwaige Kundengruppen zu bestimmen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument nicht vereinbar ist, es sei denn, bei den betreffenden Finanzinstrumenten werden Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Weiters hat er sicherzustellen, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht. Arbeiten mehrere Rechtsträger bei der Konzeption eines Finanzinstruments zusammen, braucht nur ein Zielmarkt bestimmt zu werden.“

3. § 30 Abs. 14 lautet:

„(14) Der Konzepteur hat festzustellen, ob ein Finanzinstrument den ermittelten Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarkts entspricht, insbesondere indem er untersucht, ob folgende Elemente gegeben sind:

  1. 1. Das Risiko-/Ertragsprofil des Finanzinstruments ist mit dem Zielmarkt vereinbar;
  2. 2. etwaige Nachhaltigkeitsfaktoren des Finanzinstruments sind mit dem Zielmarkt vereinbar;
  3. 3. die Gestaltung des Finanzinstruments wird durch Merkmale bestimmt, die für den Kunden von Vorteil sind, und nicht durch ein Geschäftsmodell, dessen Rentabilität auf schlechten Kundenergebnissen beruht.“

4. In § 30 wird folgender Abs. 16a eingefügt:

„(16a) Der Konzepteur hat die Nachhaltigkeitsfaktoren des Finanzinstruments auf transparente Art und Weise zu beschreiben und den Vertreibern die Informationen zu bieten, die sie benötigen, um jegliche nachhaltigkeitsbezogenen Ziele des Kunden oder potenziellen Kunden gebührend berücksichtigen zu können.“

5. § 30 Abs. 17 lautet:

„(17) Ein Konzepteur hat die von ihm konzipierten Finanzinstrumente regelmäßig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten. Der Konzepteur hat zu prüfen, ob das Finanzinstrument weiterhin mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarkts vereinbar ist und auf dem Zielmarkt vertrieben wird oder ob es Kunden erreicht, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, das Finanzinstrument nicht vereinbar ist.“

6. § 31 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Rechtsträger hat über angemessene Produktüberwachungsvorkehrungen zu verfügen, die sicherstellen, dass die Produkte und Dienstleistungen, die er anbieten oder empfehlen will, mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, eines bestimmten Zielmarkts vereinbar sind und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht. Der Rechtsträger hat die Situation und die Bedürfnisse der Kunden, auf die er sich konzentrieren will, zu ermitteln und in angemessener Weise zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Interessen der Kunden nicht aufgrund kommerziellen oder finanziellen Drucks beeinträchtigt werden. Dabei bestimmt der Rechtsträger jegliche Kundengruppen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument oder die Dienstleistung nicht vereinbar ist, es sei denn, bei den betreffenden Finanzinstrumenten werden Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.“

7. § 31 Abs. 9 lautet:

„(9) Der Rechtsträger hat die von ihm angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente und die von ihm erbrachten Dienstleistungen regelmäßig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten. Der Rechtsträger hat zumindest zu bewerten, ob das Produkt oder die Dienstleistung den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, des bestimmten Zielmarkts weiterhin entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist. Der Rechtsträger hat den Zielmarkt erneut zu überprüfen und die Produktüberwachungsvorkehrungen zu aktualisieren, wenn ihm bewusst wird, dass er den Zielmarkt für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung nicht richtig bestimmt hat oder dass das Produkt oder die Dienstleistung den Gegebenheiten des bestimmten Zielmarkts nicht mehr gerecht wird, insbesondere falls das Produkt aufgrund von Marktveränderungen illiquide oder hochgradig volatil wird.“

8. Dem § 114a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2022 wird die delegierte Richtlinie (EU) 2021/1269 vom 21. April 2021 zur Änderung der delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 durch Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in die Produktüberwachungspflichten, ABl. Nr. L 277 vom 02.08.2021 S. 137 umgesetzt.“

9. Dem § 117 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 1 Z 70, § 30 Abs. 11, § 30 Abs. 14, § 30 Abs. 16a, § 30 Abs. 17, § 31 Abs. 3, § 31 Abs. 9 und § 114a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2022 treten mit 22. November 2022 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)