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BGBl I 115/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

115. Bundesgesetz: Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 2021
(NR: GP XXVII RV 1510 AB 1600 S. 167 . BR: AB 11031 S. 943 .)

115. Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 82b der Eintrag „§ 82c. Arbeitsmedizinischer Fachdienst“, nach dem Eintrag zu § 96 der Eintrag „§ 96a. Sonderbestimmungen für die Zustellung“ sowie nach dem Eintrag zu § 127 der Eintrag „§ 127a. Verkehrswesen“ eingefügt.

2. In § 11 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „zuständigen Personen“ die Wortfolge „und von der etwaigen Beiziehung eines arbeitsmedizinischen Fachdienstes“ eingefügt.

3. In § 77a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die erstmalige Begehung einer Arbeitsstätte gemäß Abs. 1, in der nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind, hat durch eine Arbeitsmedizinerin/einen Arbeitsmediziner zu erfolgen. Weitere regelmäßige Begehungen sowie Anlassbegehungen gemäß Abs. 3 und Abs. 8 können je nach Erfordernis durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst gemäß § 82c erfolgen. § 82c Abs. 1, 2, 4, 5 und 7 gelten sinngemäß.“

4. In § 78a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die erstmalige Begehung einer Arbeitsstätte gemäß § 77a, in der nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind, hat durch eine Arbeitsmedizinerin/einen Arbeitsmediziner zu erfolgen. Weitere regelmäßige Begehungen sowie Anlassbegehungen gemäß § 77a Abs. 3 und Abs. 8 können je nach Erfordernis durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst gemäß § 82c erfolgen. § 82c Abs. 1, 2, 4, 5 und 7 gelten sinngemäß.“

5. Nach § 82b wird folgender § 82c samt Überschrift eingefügt:

„Arbeitsmedizinischer Fachdienst

§ 82c. (1) Als arbeitsmedizinischer Fachdienst dürfen Personen beschäftigt werden, die

  1. 1. eine Ausbildung sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem Gesundheitsberuf gemäß Abs. 2 und
  2. 2. eine Ausbildung für den arbeitsmedizinischen Fachdienst mit einer Gesamtstundenanzahl von mindestens 208 Stunden an einer Akademie für Arbeitsmedizin, die gemäß § 38 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, anerkannte Ausbildungslehrgänge durchführt, absolviert haben.

(2) Gesundheitsberufe im Sinn des Abs. 1 Z 1 sind:

  1. 1. gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,
  2. 2. physiotherapeutischer Dienst (Physiotherapeutin/Physiotherapeut), ergotherapeutischer Dienst (Ergotherapeutin/Ergotherapeut), logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst (Logopädin/Logopäde), orthoptischer Dienst (Orthoptistin/Orthoptist), medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst (Biomedizinische Analytikerin/Biomedizinischer Analytiker), radiologisch-technischer Dienst (Radiologietechnologin/Radiologietechnologe) sowie Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst (Diätologin/Diätologe) gemäß MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992.

(3) Werden Tätigkeiten gemäß § 82 durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst durchgeführt, darf die dafür aufgewendete Zeit bis zu maximal 30 v.H. in die jährliche Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen/Arbeitsmediziner gemäß § 82a eingerechnet werden. Das in § 82 Z 5 und Z 7 festgelegte Höchstausmaß darf dadurch nicht überschritten werden.

(4) Die Tätigkeit des arbeitsmedizinischen Fachdienstes hat unter Leitung der Arbeitsmedizinerin/des Arbeitsmediziners zu erfolgen.

(5) Der arbeitsmedizinische Fachdienst hat an der Zusammenarbeit gemäß § 85 mitzuwirken. § 84 Abs. 1 gilt. Werden gemeinsame Aufzeichnungen mit der Arbeitsmedizinerin/dem Arbeitsmediziner geführt, muss ersichtlich sein, welche Tätigkeiten der arbeitsmedizinische Fachdienst durchgeführt hat.

(6) Besteht in der Arbeitsstätte ein Arbeitsschutzausschuss, ist der arbeitsmedizinische Fachdienst erforderlichenfalls den Sitzungen beizuziehen.

(7) Als arbeitsmedizinischer Fachdienst dürfen auch Personen beschäftigt werden, die in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 eine Abs. 1 Z 2 entsprechende Ausbildung der Österreichischen Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention in Kooperation mit der Medizinischen Universität Graz (Universitätslehrgang Arbeitsmedizinische Fach-Assistentin/Arbeitsmedizinischer Fach-Assistent) oder der Medizinischen Universität Wien (Universitätslehrgang Arbeitsmedizinische Fach-Assistenz) absolviert haben.

(8) Die Österreichische Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention (AAMP) mit Sitz in Wien hat auf Antrag eine in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Qualifikation gemäß Abs. 1 Z 2 anzuerkennen, wenn dies durch Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise oder gegebenenfalls ergänzend durch Berufserfahrung ausreichend belegt wird. Die Anerkennung durch die AAMP erfolgt durch Ausstellung eines Zeugnisses, das zur Ausübung der Tätigkeit als arbeitsmedizinischer Fachdienst im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes berechtigt. Antragsberechtigt ist jene Person, die über die im Ausland erworbene Berufsqualifikation verfügt und bei Antragstellung ihre Berufsberechtigung im Gesundheitsberuf gemäß Abs. 2 nach dem jeweiligen Berufsgesetz (GuKG, MTD-Gesetz) nachweist, oder deren Arbeitgeberin/Arbeitgeber im Inland. Die AAMP hat der Antragstellerin/dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über Anträge ohne unnötigen Verzug, spätestens aber binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Ist aufgrund der vorgelegten Nachweise die ausreichende Qualifikation nicht eindeutig feststellbar, hat sich die AAMP durch eine Prüfung vom Vorliegen ausreichender Fachkenntnisse für den arbeitsmedizinischen Fachdienst zu überzeugen.

(9) Abs. 8 gilt sinngemäß für Personen, die außerhalb der Europäischen Union, des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Abs. 1 Z 2 entsprechende Drittstaatsqualifikation nachweislich erworben haben und die als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer aus dem Ausland nach Österreich entsandt oder grenzüberschreitend überlassen werden.“

6. Dem § 131 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Das Inhaltsverzeichnis zu § 82c, § 96a und § 127a, § 11 Abs. 5, § 77a Abs. 3a, § 78 Abs. 2a und § 82c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 92a Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „zuständig sind“ die Wortfolge „weiters über die beabsichtigte Beiziehung eines arbeitsmedizinischen Fachdienstes,“ eingefügt.

2. In § 105 Abs. 3 Z 1 lit. g) werden nach dem Wort „Arbeitsmediziner“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „als arbeitsmedizinischer Fachdienst“ eingefügt.

3. Dem § 264 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) § 92a Abs. 3 und § 105 Abs. 3 Z 1 lit. g) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 213/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Fach- oder Hilfspersonal“ die Wortfolge „oder als arbeitsmedizinischer Fachdienst“ eingefügt.

2. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Ziffer 52 angefügt:

  1. „52. § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

Das Landarbeitsgesetz 2021 - LAG, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 250 folgende Zeile eingefügt: „§ 250a Arbeitsmedizinischer Fachdienst“.

2. In § 115 Abs. 1 wird nach dem Wort „Hilfspersonal“ die Wortfolge „oder als arbeitsmedizinischer Fachdienst“ eingefügt.

3. In § 194 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „zuständigen Personen“ die Wortfolge „und von der etwaigen Beiziehung eines arbeitsmedizinischen Fachdienstes“ eingefügt.

4. Nach § 245 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die erstmalige Begehung einer Arbeitsstätte gemäß Abs. 1, in der nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind, hat durch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner zu erfolgen. Weitere regelmäßige Begehungen sowie Anlassbegehungen gemäß Abs. 2 letzter Satz können je nach Erfordernis durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst gemäß § 250a erfolgen. § 250a Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.“

5. Nach § 246 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die erstmalige Begehung einer Arbeitsstätte gemäß § 245, in der nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind, hat durch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner zu erfolgen. Weitere regelmäßige Begehungen sowie Anlassbegehungen gemäß § 245 Abs. 2 letzter Satz können je nach Erfordernis durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst gemäß § 250a erfolgen. § 250a Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.“

6. Nach § 250 wird folgender § 250a samt Überschrift eingefügt:

„Arbeitsmedizinischer Fachdienst

§ 250a. (1) Als arbeitsmedizinischer Fachdienst dürfen Personen beschäftigt werden, die

  1. 1. eine Ausbildung sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem Gesundheitsberuf gemäß Abs. 2 und
  2. 2. eine Ausbildung für den arbeitsmedizinischen Fachdienst mit einer Gesamtstundenanzahl von mindestens 208 Stunden an einer Akademie für Arbeitsmedizin, die gemäß § 38 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, anerkannte Ausbildungslehrgänge durchführt, absolviert haben.

(2) Gesundheitsberufe im Sinn des Abs. 1 Z 1 sind:

  1. 1. gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,
  2. 2. physiotherapeutischer Dienst (Physiotherapeutin/Physiotherapeut), ergotherapeutischer Dienst (Ergotherapeutin/Ergotherapeut), logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst (Logopädin/Logopäde), orthoptischer Dienst (Orthoptistin/Orthoptist), medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst (Biomedizinische Analytikerin/Biomedizinischer Analytiker), radiologisch-technischer Dienst (Radiologietechnologin/Radiologietechnologe) sowie Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst (Diätologin/Diätologe) gemäß MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992.

(3) Werden Tätigkeiten gemäß § 249 durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst durchgeführt, darf die dafür aufgewendete Zeit bis zu maximal 30 v.H. in die jährliche Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner gemäß § 254 eingerechnet werden. Das in § 249 Z 6 und Z 8 festgelegte Höchstausmaß darf dadurch nicht überschritten werden.

(4) Die Tätigkeit des arbeitsmedizinischen Fachdienstes hat unter Leitung der Arbeitsmedizinerin bzw. des Arbeitsmediziners zu erfolgen.

(5) Der arbeitsmedizinische Fachdienst hat an der Zusammenarbeit gemäß § 251 mitzuwirken. § 255 Abs. 1 ist anzuwenden. Werden gemeinsame Aufzeichnungen mit der Arbeitsmedizinerin bzw. dem Arbeitsmediziner geführt, muss ersichtlich sein, welche Tätigkeiten der arbeitsmedizinische Fachdienst durchgeführt hat.

(6) Als arbeitsmedizinischer Fachdienst dürfen auch Personen beschäftigt werden, die in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 eine Abs. 1 Z 2 entsprechende Ausbildung der Österreichischen Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention in Kooperation mit der Medizinischen Universität Graz (Universitätslehrgang Arbeitsmedizinische Fach-Assistentin/Arbeitsmedizinischer Fach-Assistent) oder der Medizinischen Universität Wien (Universitätslehrgang Arbeitsmedizinische Fach-Assistenz) absolviert haben.

(7) Die Österreichische Akademie für Arbeitsmedizin und Prävention (AAMP) mit Sitz in Wien hat auf Antrag eine in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Qualifikation von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine in einem dieser Staaten erworbene, der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 entsprechende Berufsqualifikation anzuerkennen, wenn dies durch Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise oder gegebenenfalls ergänzend durch Berufserfahrung ausreichend belegt wird. Die Anerkennung durch die AAMP erfolgt durch Ausstellung eines Zeugnisses, das zur Ausübung der Tätigkeit als arbeitsmedizinischer Fachdienst im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes berechtigt. Antragsberechtigt ist jene Person, die über die im Ausland erworbene Berufsqualifikation verfügt und bei Antragstellung ihre Berufsberechtigung im Gesundheitsberuf gemäß Abs. 2 nach dem jeweiligen Berufsgesetz (GuKG, MTD-Gesetz) nachweist oder deren Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber im Inland. Die AAMP hat der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über Anträge ohne unnötigen Verzug, spätestens aber binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Ist aufgrund der vorgelegten Nachweise die ausreichende Qualifikation nicht eindeutig feststellbar, hat sich die AAMP durch eine Prüfung vom Vorliegen ausreichender Fachkenntnisse für den arbeitsmedizinischen Fachdienst zu überzeugen.

(8) Abs. 7 gilt sinngemäß für drittstaatsangehörige Personen, die außerhalb der Europäischen Union, des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Abs. 1 Z 2 entsprechende Drittstaatsqualifikation nachweislich erworbenen haben und die als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer aus dem Ausland nach Österreich entsandt oder grenzüberschreitend überlassen werden, wenn sie eine der Ausbildung für den arbeitsmedizinischen Fachdienst gemäß Abs. 1 Z 2 entsprechende Berufsqualifikation in einem der in Abs. 8 angeführten Staaten erworbenen haben.“

7. In § 338 Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „zuständig sind“ ein Beistrich und die Wortfolge „weiters über die beabsichtigte Beiziehung eines arbeitsmedizinischen Fachdienstes“ eingefügt.

8. In § 354 Abs. 3 Z 1 lit. i wird nach der Wortfolge „Arbeitsmedizinerin bzw. Arbeitsmediziner“ ein Beistrich und die Wortfolge „als arbeitsmedizinischer Fachdienst“ eingefügt.

9. Dem § 430 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Inhaltsverzeichnis zu § 250a, § 115 Abs. 1, § 194 Abs. 5, § 245 Abs. 2a, § 246 Abs. 5a, § 250a samt Überschrift, § 338 Abs. 3 und § 354 Abs. 3 Z 1 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

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