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BGBl II 81/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

81. Verordnung: Änderung der Verordnung über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

81. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

Aufgrund des § 10 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 1. COVID-19-JuBG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 246/2021, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 120/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 33/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 1a entfallen.

2. In § 5 Abs. 2 entfällt die Absatzbezeichnung „(2)“.

3. § 7 lautet:

§ 7. Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG sind zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.“

4. In § 10 Abs. 1 wird die Wendung „28. Februar 2022“ durch die Wendung „31. März 2022“ ersetzt.

5. In § 10 wird nach dem Abs. 22 folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 5, § 7 und § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Zadic

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