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BGBl II 6/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

6. Verordnung: 6. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

6. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV) geändert wird (6. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 255/2021, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 255/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 602/2021, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Kann beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ein Mindestabstand gemäß Abs. 8 nicht eingehalten werden bzw. wird ein solcher Mindestabstand nicht eingehalten und besteht nicht ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung, ist eine Maske zu tragen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Bestimmung gilt nicht beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten wird bzw. gegenüber Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a.“

2. In § 6 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Betreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Kontrolle des 2G-Nachweises von Kunden in Kundenbereichen von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen möglichst beim Einlass, jedenfalls aber beim Erwerb von Waren oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung erfolgt.“

3. In § 6 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1 gilt“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1 und 1a gelten“ eingefügt.

4. In § 11 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Arbeitsorten ist“ das Wort „besonders“ eingefügt.

5. § 21 Abs. 10 lautet:

„(10) Die Beschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, und die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gelten nicht für Schwangere. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen. Dies gilt nicht, wenn in dieser Verordnung die Vorlage eines 2G-Nachweises bzw. eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c und zusätzlich eines Nachweises über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorgeschrieben wird.“

6. In § 21 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 10a eingefügt:

„(10a) Die Beschränkungen für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, und die Verpflichtung zur Vorlage eines

  1. 1. 2G-Nachweises,
  2. 2. 2G-Nachweises und zusätzlich eines Nachweises über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
  3. 3. eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c und zusätzlich eines Nachweises über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,

    gelten nicht für Personen, die über keinen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a oder b verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können. In solchen Fällen ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen.“

7. § 21 Abs. 11 erster Satz lautet:

„(11) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach den §§ 11 bis 15 zusätzlich vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit, einer nicht zeitgerechten Auswertung oder auf Grund der Unvorhersehbarkeit der zu erbringenden dienstlichen Tätigkeit nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber bzw. der für die Zusammenkunft Verantwortliche Personen ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese stattdessen ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorlegen.“

8. In § 22 Abs. 2 wird nach der Zahl „10“ die Wort- und Zeichenfolge „und 10a“ eingefügt.

9. In § 25 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „10. Jänner“ durch die Wort- und Zeichenfolge „20. Jänner“ ersetzt.

10. Dem § 25 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 2 Abs. 9, § 6 Abs. 1a und 2, § 11 Abs. 1, § 21 Abs. 10, 10a und 11, § 22 Abs. 2 sowie § 25 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 6/2022 treten mit 11. Jänner 2022 in Kraft.“

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