5. Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes mit der die Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung - VwGH-EVV) geändert wird
Auf Grund der §§ 24a und 73 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021 wird nach Anhörung der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes verordnet:
Die VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung - VwGH-EVV, BGBl. II Nr. 360/2014, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 12/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 9 zweiter Satz lautet: „§ 8 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021), BGBl. II Nr. 587/2021, ist sinngemäß anzuwenden.“
2. In § 2 Abs. 2 erster Satz wird vor dem Wort „Ausfertigungen“ das Wort „Bei“ eingefügt.
Thienel
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)