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BGBl II 65/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

65. Verordnung: Limit-Verordnung 2022/23

65. Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien über die Höchstbeträge pro Schüler/in und Schulform für die unentgeltliche Abgabe von Schulbüchern im Schuljahr 2022/23 (Limit-Verordnung 2022/23)

Aufgrund des § 31a Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 idgF, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung verordnet:

§ 1. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler/in betragen in den jeweiligen Schulformen:

  

1

2

3

Profil

Bezeichnung

Schulform-Grundlimit in €

Religions- bzw. Ethik-Limit in €

Digital-Limit in €

100

Volksschulen - Grundschulen

50,00

8,18

-

100

Vorschulstufe

22,80

-

-

100

Sonderschulen

75,00

8,18

-

300

Mittelschulen

105,00

14,00

16,00

400

Polytechnische Schulen

114,00

11,00

8,00

1000

Allgemeinbildende höhere Schulen - Unterstufe

105,00

14,00

16,00

1100

Allgemeinbildende höhere Schulen - Oberstufe (Gymnasien, Realgymnasien, Oberstufenrealgymnasien)

190,00

17,50

8,00

2000

Berufsbildende Pflichtschulen

   
 

Fachbereich Elektrotechnik u. Elektronik, kaufmännische Bereiche sowie die Bereiche Metall

60,00

5,40

5,00

 

alle anderen Fachbereiche

52,00

5,40

5,00

3100

Mittlere technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten

95,00

12,90

8,00

3600

Mittlere kaufmännische Lehranstalten

155,00

13,40

8,00

3710

Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (1- und 2-jährig)

115,00

12,90

8,00

3730

Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (3- und mehrjährig; außer FW)

130,00

12,90

8,00

3730

Dreijährige Fachschulen für wirtschaftliche Berufe (FW)

165,00

12,90

8,00

4100

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

180,00

15,80

8,00

4600

Höhere kaufmännische Lehranstalten

195,00

15,80

8,00

4600

Handelsakademien für Berufstätige

180,00

15,80

8,00

4600

Kaufmännische Kollegs

170,00

15,80

8,00

4600

Aufbaulehrgänge an Handelsakademien

175,00

15,80

8,00

4710

Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe

195,00

15,80

8,00

4710

Kollegs für wirtschaftliche Berufe

170,00

15,80

8,00

4710

Aufbaulehrgänge an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe

177,00

15,80

8,00

4720

Höhere Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik, Höhere Lehranstalten für Kunstgewerbe

160,00

15,80

8,00

4730

Höhere Lehranstalten für Tourismus

180,00

15,80

8,00

4730

Aufbaulehrgänge an Höheren Lehranstalten für Tourismus

167,00

15,80

8,00

4730

Kollegs für Tourismus

160,00

15,80

8,00

5120

Bildungsanstalten für Elementarpädagogik

160,00

15,80

8,00

5120

Bildungsanstalten für Elementarpädagogik - Hortpädagogik

168,00

15,80

8,00

5120

Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe

155,00

13,70

8,00

5120

Kollegs für Elementarpädagogik

150,00

15,80

8,00

5130

Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

160,00

15,80

8,00

5130

Kollegs für Sozialpädagogik

150,00

15,80

8,00

6100

Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

65,00

5,40

5,00

6100

Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

125,00

12,90

8,00

6200

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

155,00

15,80

8,00

(2) Die Schulbuchlimits umfassen das Schulform-Grundlimit, das Religions- bzw. Ethik-Limit und das Digital-Limit für das Produkt „E-Book Solo“, das Produkt „E-Book+ Solo“ und den Preisanteil des E-Book+ in einem Kombiprodukt „Buch mit E-Book+“.

(3) Unterrichtsmittel eigener Wahl gem. § 31a Abs. 1 Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz können bis zu 15 vH der maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 Schulform-Grundlimit und Religions- bzw. Ethik-Limit (Spalte 1 und Spalte 2) insoweit angeschafft werden, als dadurch die maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 nicht überschritten werden.

§ 2. Für Schüler/innen in der Übergangsstufe an allgemeinbildenden höheren Schulen als Vorbereitungsjahr für die AHS-Oberstufe beträgt das Schulbuchlimit € 85,00.

§ 3. (1) Die Schulbuchlimits pro Schüler/in an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und Berufsschulen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für außerordentliche und ordentliche Schüler/innen mit nichtdeutscher Muttersprache in Deutschförderklassen, in Deutschförderkursen oder im Förderunterricht Deutsch als Zweitsprache bzw. im Unterrichtsfach Deutsch im Rahmen des Regelunterrichtes für den Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ € 16,90 und für den muttersprachlichen Unterricht € 14,70.

(2) Für Schüler/innen mit dem Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ bzw. mit muttersprachlichem Unterricht kann neben dem Zusatzlimit in der Volksschule und in der Sekundarstufe I einmal ein Wörterbuch bestellt werden.

§ 4. An Schulen mit zweisprachigem Unterricht in allen Gegenständen (Minderheitensprachen, Volksgruppensprachen) dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler/in wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht angeschafft werden.

§ 5. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler/in, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich € 5,50 zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gem. § 1 für Volksschulen, Mittelschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen-Unterstufen.

§ 6. Die Schulbücher für sehbehinderte Schüler/innen dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler/innen pro Schüler/in und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler/innen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten.

Raab

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