47. Verordnung der E-Control, mit der die Gaskennzeichnungsverordnung geändert wird (Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021)
Auf Grund des § 130 Abs. 8 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 245/2021, wird verordnet:
Die Gaskennzeichnungsverordnung (G-KenV), BGBl. II Nr. 275/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß § 130 GWG 2011 verpflichtenden Gaskennzeichnung durch Versorger, welche die Ausweisung der Herkunft sowie der Umweltauswirkungen umfasst, sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Energieträgern zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus entnommenen Gasmengen.“
2. In § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „Z 2“ durch den Ausdruck „§ 7 Abs. 1 Z 16b GWG 2011“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Ausdruck „Z 5“ durch den Ausdruck „Z 2“ ersetzt.
4. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. „sonstige Gase“ dekarbonisiertes Gas gemäß Z 3 sowie Gas, das weder unter Z 1 lit. a noch unter Z 1 lit. b fällt;“
5. § 2 Abs. 1 Z 3 bis 6 entfällt. § 2 Abs. 1 Z 3 bis 5 lautet:
- „3. „dekarbonisiertes Gas“ Wasserstoff, bei dessen Erzeugung durch technische Maßnahmen das Entstehen von daraus resultierenden Kohlendioxid-Emissionen, soweit technisch möglich, dauerhaft unterbunden wurde;
- 4. „Produktmix“ ein Gasprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Gasversorgers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;
- 5. „Versorgermix“ die Summe aller Primärenergieträgeranteile eines Gasversorgers.“
6. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wasserstoff/Methan“ durch das Wort „Gas“ ersetzt.
7. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „als Erdgas zu behandeln“ durch die Wortfolge „als Erdgas unbekannter Herkunft zu behandeln“ ersetzt.
8. § 4 Abs. 3 Z 1 und 3 entfällt. Z 2 und 4 erhalten die Bezeichnungen „1.“ und „2.“.
9. In der Überschrift vor § 5 entfällt die Wortfolge „Freiwillige zusätzliche“; § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Umweltauswirkungen sind in Form von CO2-Emissionen in Gramm je kWh [g/kWh] auszuweisen. Radioaktiver Abfall ist in Milligramm je kWh [mg/kWh] auszuweisen.“
10. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Für Power-to-Gas-Anlagen sind die Umweltauswirkungen der Stromerzeugung auf die Gaserzeugung zu übertragen. Dazu sind die der Stromerzeugung zugrundeliegenden Umweltauswirkungen, reduziert um die bei der Gaserzeugung entstehenden Umwandlungsverluste, anzuführen und in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank der Regulierungsbehörde als Energieeinsatz für die Gaserzeugung zu klassifizieren. Die Umwandlungsverluste sind in der Stromkennzeichnung als Endverbrauch zu berücksichtigen.“
11. Die Gliederungsbezeichnung „3. Abschnitt“ samt Überschrift entfällt.
12. § 6 lautet samt Überschrift:
„Ausweisung des Produktmixes
§ 6. (1) Gemäß § 130 Abs. 4 GWG 2011 müssen Versorger im Falle einer ergänzenden Produktdifferenzierung neben einem Versorgermix auch noch einen Produktmix anführen.
(2) Für die Ausweisung des Produktmixes gelten § 3 bis § 5 sinngemäß. Der Produktmix kann mit dem spezifischen Namen des jeweiligen Produktes bezeichnet werden und ist unmittelbar nachgeordnet und um 25% kleiner als der Versorgermix auf Rechnungen und Werbematerialien darzustellen.“
13. § 8 und § 9 entfallen samt Überschrift.
14. Der vierte Abschnitt erhält die Bezeichnung „3“.
15. § 10 erhält die Bezeichnung „§ 8. (1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Kennzeichnung nach den Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021, BGBl. II Nr. 47/2022, ist erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Gasmengen durchzuführen. Für das Kalenderjahr 2021 kann die Kennzeichnung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.“
Urbantschitsch Haber
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