46. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, geändert wird (3. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 255/2021, sowie des § 5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 255/2021, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (4. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 4. COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 34/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 38/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 8, § 6 Abs. 2 Z 3, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 7 wird jeweils die Zeichenfolge „22.00“ durch die Zeichenfolge „24.00“ ersetzt.
2. In § 13 Abs. 1 Z 1 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „50“ ersetzt.
3. § 13 Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. Zusammenkünfte mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind nur mit bis zu 2 000 Teilnehmern zulässig. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.“
4. § 13 Abs. 1 Z 6 lautet:
- „6. Zusammenkünfte gemäß Z 2 dürfen nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr stattfinden.“
5. In § 14 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „§ 13 Abs. 1 bis 4“ die Wort- und Zeichenfolge „und 5 zweiter Satz“ eingefügt.
6. In § 14 Z 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „acht“ und die Zahl „25“ durch die Zahl „50“ ersetzt.
7. In § 20 Abs. 7 wird der Beistrich am Ende der Z 1 durch das Wort „und“ ersetzt; das Wort „und“ am Ende der Z 2 sowie die Z 3 entfallen.
8. In § 20 Abs. 11 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „bzw. eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c“.
9. § 20 Abs. 12 Z 3 entfällt.
10. In § 24 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „9. Februar“ durch die Wort- und Zeichenfolge „14. Februar“ ersetzt.
11. Dem § 24 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 5 Abs. 8, § 6 Abs. 2 Z 3, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 7, § 13 Abs. 1 Z 1, 2 und 6, § 14, § 20 Abs. 7, 11 und 12 sowie § 24 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2022 treten mit 5. Februar 2022 in Kraft; gleichzeitig treten § 20 Abs. 7 Z 3 und § 20 Abs. 12 Z 3 außer Kraft.“
Mückstein
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