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BGBl II 432/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

432. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen

432. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen geändert wird

Auf Grund des § 229a Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, BGBl. II Nr. 107/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 38/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) In den Fällen des Abs. 1 sind die Daten aus einer Kapitalertragsteueranmeldung (§ 96 Abs. 3 EStG 1988) insoweit elektronisch zur Verfügung zu stellen, als sie sich auf Ausschüttungen an Empfänger beziehen, die in dieser als GSVG- oder FSVG-pflichtige Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung genannt sind.“

2. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Empfänger beziehen, die in dieser als GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Empfänger beziehen, die in dieser als GSVG- oder FSVG-pflichtige Gesellschafter“ ersetzt.

3. In § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und ist erstmalig auf Kapitalertragsteueranmeldungen anzuwenden, die Ausschüttungen betreffen, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind.“

Brunner

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