432. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen geändert wird
Auf Grund des § 229a Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2022, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, BGBl. II Nr. 107/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 38/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) In den Fällen des Abs. 1 sind die Daten aus einer Kapitalertragsteueranmeldung (§ 96 Abs. 3 EStG 1988) insoweit elektronisch zur Verfügung zu stellen, als sie sich auf Ausschüttungen an Empfänger beziehen, die in dieser als GSVG- oder FSVG-pflichtige Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung genannt sind.“
2. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Empfänger beziehen, die in dieser als GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „Empfänger beziehen, die in dieser als GSVG- oder FSVG-pflichtige Gesellschafter“ ersetzt.
3. In § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und ist erstmalig auf Kapitalertragsteueranmeldungen anzuwenden, die Ausschüttungen betreffen, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind.“
Brunner
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