426. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz - EinstV) geändert wird
Auf Grund des § 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 129/2022, wird verordnet:
1. § 1 Abs. 6 lautet:
„§ 1. (6) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfs gemäß Abs. 1 bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (§ 4 Abs. 5 und 6 des Bundespflegegeldgesetzes) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 45 Stunden zu berücksichtigen.“
2. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 1 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Rauch
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