425. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz), BGBl. I Nr. 75/2021, wird verordnet:
Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets
Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets, BGBl. II Nr. 363/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 323/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Verkehrsunternehmen gemäß Abs. 1“ durch die Wortfolge „des Verkehrsunternehmens gemäß Abs. 1“ ersetzt.
2. § 8 Abs. 3 Zi.1 lautet:
„(3)
- 1. Die Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, erhalten ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres eine monatliche Abschlagszahlung auf Basis des erwarteten Abgeltungsanspruches für die im jeweiligen Kalenderjahr erwarteten, mit dem Klimaticket Österreich gemäß § 4 zurückgelegten Personenkilometer auf den im Geltungsbereich gemäß § 2 erbrachten Verkehrsleistungen. Der erwartete Abgeltungsanspruch entspricht dem Berechnungsergebnis für die Ermittlung der Abgeltung je Personenkilometer gemäß Beilage 2 für das vorangegangene Kalenderjahr sowie dem Indexierungswert für das aktuelle Kalenderjahr. Sollten die erforderlichen Daten zur Ermittlung des erwarteten Abgeltungsanspruchs erst nach dem 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres vorliegen, wird der erwartete Abgeltungsanspruch zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt gemäß § 8 Abs. 4 nach Vorliegen dieser Daten berücksichtigt. Ein sich daraus allfällig ergebender Differenzbetrag zu den ab 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres geleisteten monatlichen Abschlagszahlungen wird als ein Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmens mittels Einmalzahlung zu diesem nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt der monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt.“
3. In § 8 Abs. 3 wird nach der Zi. 2 folgende Zi. 3 eingefügt:
- „3. Zwischen 1. und 31. Oktober jedes Kalenderjahres wird eine Zwischenabrechnung gemäß Beilage 2 § 3 erstellt und auf diese Weise ein adaptierter Abgeltungsanspruch für Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, berechnet. Für den Fall, dass der gemäß Satz 1 berechnete adaptierte Abgeltungsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr vom erwarteten Abgeltungsanspruch gemäß Z 1 oder 2 um mindestens 12,5% abweicht, entspricht abweichend von Z 1 und Z 2 die Höhe der monatlichen Abschlagszahlung für das jeweilige Kalenderjahr dem gemäß Satz 1 berechneten adaptierten Abgeltungsanspruch. Die Berücksichtigung des adaptierten Abgeltungsanspruches erfolgt zum nächstmöglichen Auszahlungszeitpunkt gemäß § 8 Abs. 4 nach erfolgter Berechnung gemäß Satz 1. Ein sich daraus allfällig ergebender Differenzbetrag zu den ab 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres geleisteten monatlichen Abschlagszahlungen wird dabei als ein Saldo zu Gunsten bzw. zu Lasten des Verkehrsunternehmens mittels Einmalzahlung berücksichtigt.“
4. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 3 sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
5 In der Beilage 2 wird nach § 2 folgender § 3 eingefügt:
„§ 3. Der jährliche adaptierte Abgeltungsbetrag wird in zwei Schritten ermittelt
- 1. Ermittlung der Abgeltung je Personenkilometer
- a) gleichlautend zu § 1 (1) Z 1 lit. a
- b) gleichlautend zu § 1 (1) Z 1 lit. b
- c) gleichlautend zu § 1 (1) Z 1 lit. c
- d) gleichlautend zu § 1 (1) Z 1 lit. d
- e) Beförderungsleistung (Pkmix): Die mit dem Klimaticket Ö gemäß § 4 dieser Verordnung zum Zeitpunkt der Berechnung des adaptierten Abgeltungsbetrags erwarteten jährlichen Personenkilometer (Pkmix) werden auf Basis der zum Zeitpunkt der Berechnung gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 Satz 1 dieser Verordnung vorliegenden, vorläufigen Daten und Ergebnisse des Erhebungsverfahrens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e durch ein vom Bund beauftragtes Erhebungsinstitut je Abrechnungseinheit i, getrennt für gemeinwirtschaftliche und kommerzielle Verkehrsleistungen, ermittelt.
- 2. Die Ermittlung des adaptierten Gesamtabgeltungsbetrags erfolgt als Summe aller dem Verkehrsunternehmen zuzuordnenden Abrechnungseinheiten durch folgende Formel:
“
Gewessler
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